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Ratgeber · Website & Recht

Barrierefreie Website: Betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) Ihren Handwerksbetrieb?

Von Jannis Bethke-Pittadakis · Stand · 9 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Die meisten kleinen Handwerksbetriebe müssen ihre Website nicht nach dem BFSG barrierefrei gestalten. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasst Websites, über die Verbraucher online einen Vertrag schließen können, etwa über einen Online-Shop oder eine Online-Terminbuchung. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind ausgenommen. Eine reine Informationsseite fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit voraussichtlich nicht darunter. Ein einfaches Kontaktformular löst die Pflicht laut ZDH in der Regel ebenfalls nicht aus.

Worum es beim BFSG geht

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt eine EU-Richtlinie um und soll sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen „ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar“ sind.

Für Handwerksbetriebe steht dabei vor allem eine Frage im Raum: Muss meine Firmenwebsite barrierefrei sein? Für die meisten Betriebe lautet die kurze Antwort: nein. Ob die Pflicht im Einzelfall greift, hängt vor allem von zwei Punkten ab, die Sie selbst prüfen können:

  1. Was können Verbraucher auf Ihrer Website tun? Können sie dort nur Informationen lesen und Kontakt aufnehmen, oder auch direkt etwas kaufen oder buchen?
  2. Wie groß ist Ihr Betrieb?

Erst wenn Verbraucher online einen Vertrag schließen können und Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist, kann eine barrierefreie Website gesetzlich vorgeschrieben sein.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er erläutert die allgemeine Rechtslage und fasst Einschätzungen zusammen, die Behörden und Handwerksorganisationen bisher veröffentlicht haben. Für eine Einschätzung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an Ihre Handwerkskammer oder eine Anwältin oder einen Anwalt.

Welche Websites das Gesetz erfasst

Das BFSG gilt nicht für jede Website. Für Handwerksbetriebe, die keine eigenen technischen Produkte anbieten, ist vor allem eine Kategorie relevant: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 BFSG).

Was darunter fällt, regelt § 2 Nr. 26 BFSG. Vereinfacht gesagt geht es um Dienste, die über Websites oder Apps angeboten und „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden. Dafür müssen drei Merkmale zusammenkommen:

  • Das Angebot wird über eine Website oder App bereitgestellt.
  • Es richtet sich an Verbraucher, also Privatpersonen. Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden (B2B) richten, sind nicht erfasst.
  • Über das Angebot wird ein Vertragsschluss online eingeleitet.

Typische Beispiele sind ein Online-Shop oder eine Online-Terminbuchung. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verweist dazu auf die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums. Diese nennen neben dem Online-Verkauf ausdrücklich auch die Online-Buchung von Terminen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat die Vorgaben für Handwerksbetriebe konkretisiert: Erfasst sein können Firmenwebsites, über die Verbraucher Produkte kaufen oder Handwerksleistungen online buchen. Bei einer Buchung mit Online-Zahlung sind die Anforderungen zu beachten. Auch wenn ein Termin nur online gebucht und erst später vor Ort bezahlt wird, „spricht einiges dafür, dass der Anwendungsbereich des BFSG eröffnet ist“.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Die wichtigste Regelung für kleine Betriebe steht in § 3 Abs. 3 BFSG: Die Barrierefreiheitspflichten gelten nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.

Nach § 2 Nr. 17 BFSG gilt ein Unternehmen als Kleinstunternehmen, wenn es

  • weniger als zehn Personen beschäftigt und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ein Betrieb mit acht Beschäftigten und 1,4 Millionen Euro Umsatz ist ausgenommen. Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten fällt dagegen nicht unter diese Ausnahme, auch wenn sein Umsatz niedrig ist.

Bei der Berechnung hilft ein Hinweis des ZDH: Auszubildende sowie Mitarbeitende im Mutterschutz oder in Elternzeit werden nicht mitgezählt. Gerechnet wird in Vollzeitäquivalenten. Zwei Halbtagskräfte entsprechen bei der Berechnung also zusammen einer Vollzeitkraft.

Wichtig ist die Einschränkung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Bringt ein Kleinstunternehmen selbst Produkte in Verkehr, die unter das BFSG fallen, etwa bestimmte Geräte der Unterhaltungselektronik oder Selbstbedienungsterminals, gelten die Vorgaben für diese Produkte trotzdem. Für typische Handwerksbetriebe ist das allerdings selten relevant.

Für größere Betriebe gibt es außerdem die Ausnahme der unverhältnismäßigen Belastung nach § 17 BFSG. Dafür ist eine dokumentierte Selbstbeurteilung nach Anlage 4 BFSG erforderlich, die fünf Jahre aufzubewahren ist. Zudem muss die zuständige Behörde informiert werden. Wenn Sie sich auf diese Ausnahme berufen möchten, sollten Sie vorher rechtlichen Rat einholen.

Infoseite mit Kontaktformular: wie Behörden und Kammern das sehen

Die meisten Handwerker-Websites stellen den Betrieb und seine Leistungen vor, zeigen Referenzen und bieten ein Kontaktformular oder eine Möglichkeit zur Terminanfrage. Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es bislang nicht. Zwei Einschätzungen geben jedoch eine erste Orientierung:

  • Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Eine reine Präsentationswebseite, die lediglich informiert oder Produkte bewirbt, fällt nach ihrer Einschätzung voraussichtlich nicht unter das BFSG. Ein Grund dafür ist, dass es an einer individuellen Anfrage im Hinblick auf einen Vertragsschluss fehlt.
  • ZDH: Kontaktformulare, Chatbots und Kontaktangaben dienen „in der Regel zur allgemeinen Erstkontaktaufnahme und zielen nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags ab“. Zwischen einer ersten Kontaktaufnahme und einem Vertrag liegen meist mehrere Schritte. Außerdem holen Kunden häufig Angebote von mehreren Betrieben ein. Laut ZDH gilt diese Einschätzung auch für Newsletter-Anmeldungen und Karriereseiten.

Der ZDH weist allerdings auf eine wichtige Grenze hin. Die Pflicht kann greifen, wenn ein Formular nach seiner Gestaltung „primär zur Aufnahme unmittelbarer und konkreter Vertragsverhandlungen oder eines direkten Vertragsschlusses“ dient.

Was bedeutet das für Ihren Betrieb? Ein Formular mit dem Hinweis „Schreiben Sie uns, wir melden uns“ gilt nach dieser Einschätzung als unkritisch. Auch eine Terminanfrage, auf die der Betrieb mit einem Rückruf und einem Angebot reagiert, fällt eher in diese Kategorie. Anders kann es aussehen, wenn das Formular wie eine verbindliche Buchung aufgebaut ist, einen festen Termin und Preis vorgibt und sofort eine Bestätigung verschickt. Je stärker der Ablauf einem Online-Vertragsschluss entspricht, desto eher kann das BFSG greifen.

Wichtig ist dabei: Es handelt sich um Einschätzungen, nicht um ein Gerichtsurteil. Nach eigenen Angaben stützen sich die Hinweise des ZDH teilweise auf Auskünfte der Bundesfachstelle aus dem Februar 2025. Wie Behörden und Gerichte im Einzelfall entscheiden, muss sich noch zeigen.

Betrifft es meinen Betrieb? Die Prüfliste

Prüfen Sie die folgenden Fragen der Reihe nach. Wenn Sie Frage 1 oder 2 mit Nein beantworten oder bei den Fragen 3 und 4 jeweils Ja sagen, besteht nach den bisher veröffentlichten Einschätzungen voraussichtlich keine Pflicht.

  1. Richtet sich Ihre Website an Privatkunden? Wenn Sie ausschließlich für Gewerbekunden arbeiten und online keine Angebote für Verbraucher bereitstellen, ist das BFSG für Ihre Website nicht einschlägig.
  2. Können Verbraucher auf Ihrer Website etwas kaufen oder online einen Termin buchen? Gemeint sind beispielsweise ein Online-Shop, eine Bestellung mit Zahlung oder eine Online-Terminbuchung, auch wenn die Bezahlung erst vor Ort erfolgt. Bietet Ihre Website nur Informationen, ein Kontaktformular, eine Telefonnummer und eine Karriereseite, lautet die Antwort nach den Einschätzungen von ZDH und Bundesfachstelle in der Regel Nein.
  3. Beschäftigen Sie weniger als zehn Personen, gerechnet in Vollzeitäquivalenten ohne Auszubildende? Wenn Nein, greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen nicht. Fahren Sie direkt mit Schritt 5 fort.
  4. Liegt Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro? Wenn Ja, gelten Sie zusammen mit der Voraussetzung aus Schritt 3 als Kleinstunternehmen und sind ausgenommen.
  5. Keine Ausnahme greift? Dann muss Ihr Online-Angebot die Anforderungen erfüllen, mindestens den Buchungs- oder Kaufbereich. Die Bundesfachstelle geht davon aus, dass die Anforderungen für die gesamte Website gelten. Der ZDH empfiehlt, neben dem Shop oder der Buchungsfunktion zumindest die Startseite, Kontaktseite, Hilfeseiten und Seiten mit rechtlichen Informationen barrierefrei zu gestalten. Hinzu kommen die Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG.

Wenn Ihr Betrieb wächst oder Sie eine Online-Buchung einführen möchten, sollten Sie die Fragen erneut prüfen. Ob die Ausnahme greift, hängt von Ihren aktuellen Unternehmenszahlen und den Funktionen Ihrer Website ab.

Praxisbeispiel: Tischlerei mit Buchung, Malerbetrieb mit Infoseite

Zwei fiktive Betriebe aus derselben Stadt verdeutlichen, wie unterschiedlich die Situation aussehen kann.

Tischlerei Wendt beschäftigt 14 Mitarbeitende und erzielt 1,9 Millionen Euro Umsatz. Privatkunden können auf der Website einen Aufmaßtermin für Einbauschränke direkt im Kalender buchen und erhalten sofort eine Bestätigung. Die Tischlerei ist kein Kleinstunternehmen, da sie mehr als neun Personen beschäftigt. Die Online-Terminbuchung gilt nach den Leitlinien als Beispiel für eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Die Tischlerei sollte ihre Website daher barrierefrei gestalten und dabei auch das eingebundene Buchungswerkzeug berücksichtigen. Der ZDH betont, dass der Betreiber für sämtliche angebotenen Funktionen verantwortlich ist, auch wenn die Software von einem Drittanbieter stammt. Deshalb sollte die Tischlerei beim Anbieter des Buchungskalenders nachfragen, ob die Anforderungen erfüllt werden.

Malerbetrieb Kessler beschäftigt sechs Mitarbeitende und einen Auszubildenden. Die Website zeigt die angebotenen Leistungen und Referenzfotos, nennt eine Telefonnummer und bietet ein Formular mit dem Titel „Angebot anfragen“. Nach dem Absenden erhält der Interessent einen Rückruf und später ein schriftliches Angebot. Hier greift die Pflicht aus zwei Gründen voraussichtlich nicht: Der Betrieb ist ein Kleinstunternehmen, und die Website gilt nach den Einschätzungen von ZDH und Bundesfachstelle als Präsentationsseite mit Kontaktmöglichkeit.

Trotzdem plant der Malerbetrieb, beim nächsten Überarbeiten die Kontraste und Schriftgrößen zu verbessern. Welche Vorteile das auch ohne gesetzliche Pflicht hat, erfahren Sie im folgenden Abschnitt.

Wenn Sie betroffen sind: Behörde, Sanktionen, Beratung

Für die Kontrolle ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg zuständig. Verbraucher können sich dort beschweren. Stellt die Behörde Mängel fest und werden diese nicht behoben, kann sie entsprechende Maßnahmen anordnen und eine Geldbuße verhängen.

Die Bußgelder sind in § 37 BFSG geregelt. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro. Bei anderen Verstößen, etwa gegen bestimmte Informationspflichten, beträgt die Obergrenze bis zu 10.000 Euro. Der ZDH weist außerdem auf mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände hin.

Bei Fragen zur Umsetzung bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit Kleinstunternehmen eine kostenlose Beratung an. Seit Juli 2026 gibt es dort auch Webinare und offene Sprechstunden. Eine Rechtsberatung ist damit nicht verbunden. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls sind Ihre Handwerkskammer, Innung oder Ihr Fachverband sowie eine Anwältin oder ein Anwalt die passenden Ansprechpartner. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.

Was Barrierefreiheit auf einer Website konkret bedeutet

Das Gesetz formuliert allgemeine Anforderungen: Websites sollen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der europäischen Norm EN 301 549, die auf die internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) verweist. Im Februar 2025 wies der ZDH darauf hin, dass die Norm überarbeitet wird. Bis die Bundesfachstelle eine neue Fassung als maßgeblich veröffentlicht, dient die bisherige Version als Orientierung.

Für eine typische Handwerker-Website sind vor allem diese Punkte wichtig:

  • Kontrast: Texte müssen sich klar vom Hintergrund abheben. Für normalen Text verlangen die WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, für großen Text 3:1. Hellgraue Schrift auf weißem Hintergrund erfüllt diese Vorgaben häufig nicht.
  • Alternativtexte: Jedes aussagekräftige Bild benötigt im Code eine kurze Beschreibung, den Alt-Text. Screenreader geben diesen Text blinden Menschen aus. Ein guter Alt-Text beschreibt das Wesentliche des Bildes, zum Beispiel „Frisch verputzte Altbaufassade in Hellgrau“.
  • Tastatur: Alle Funktionen müssen sich ohne Maus bedienen lassen. Sie müssen also mit der Tabulatortaste erreichbar und mit Enter auslösbar sein. Besonders wichtig ist das für Menüs, Formulare und Buchungskalender.
  • Schriftgröße: Nach den WCAG muss sich Text um bis zu 200 Prozent vergrößern lassen, ohne dass Inhalte oder Funktionen verloren gehen.
  • Formulare: Jedes Feld benötigt eine sichtbare und verständliche Beschriftung. Fehlermeldungen sollten klar erklären, was falsch ist und wie sich der Fehler beheben lässt.
  • Klare Struktur: Überschriften sollten sinnvoll aufeinander aufbauen. Eine eindeutige Navigation und verständliche Sprache helfen Besuchern, sich schnell zurechtzufinden.

Eine einfache Abkürzung gibt es nicht. Sogenannte Overlay-Tools, also nachträglich eingebundene Leisten zum Vorlesen oder Vergrößern, machen eine Website nach Einschätzung der Überwachungsstellen von Bund und Ländern nicht vollständig barrierefrei. Der ZDH beruft sich dabei auf diese Einschätzung. Barrierefreiheit muss beim Aufbau der Website berücksichtigt werden und lässt sich nicht allein durch ein Zusatzprogramm herstellen.

Für einen ersten Selbsttest verweist der ZDH auf den kostenlosen BIK BITV-Test, der die einzelnen Prüfschritte der Norm aufführt. Welche Inhalte eine Handwerker-Website außerdem benötigt, erfahren Sie im Ratgeber Handwerker-Website: Inhalt und Kosten.

Warum es sich auch ohne Pflicht lohnt

Auch wenn Ihr Betrieb von der gesetzlichen Pflicht ausgenommen ist, profitieren Besucher von einer barrierefreien Website, die gut lesbar und einfach zu bedienen ist.

  • Ältere Kunden: Ende 2025 lebten in Deutschland laut Statistischem Bundesamt gut 7,8 Millionen Menschen mit schwerer Behinderung. Das entspricht 9,4 Prozent der Bevölkerung. 45 Prozent von ihnen waren zwischen 55 und 74 Jahre alt, 34 Prozent waren 75 Jahre oder älter. Viele gehören zu den Hauseigentümern, die einen Maler, Dachdecker oder Heizungsbauer suchen. Hinzu kommen Menschen, die ohne anerkannte Behinderung schlechter sehen oder Schwierigkeiten mit der Maus haben.
  • Handy und Baustelle: Gute Kontraste und große, leicht zu treffende Schaltflächen erleichtern die Bedienung für alle, die Ihre Website unterwegs, bei direkter Sonneneinstrahlung oder mit einer Hand am Smartphone öffnen.
  • Google: Laut Google Search Central hilft der Alt-Text Google dabei, das Thema eines Bildes zu verstehen. Gleichzeitig verbessert er die Barrierefreiheit. Klare Überschriften und aussagekräftige Bildbeschreibungen erleichtern Menschen und Suchmaschinen gleichermaßen das Verständnis Ihrer Website.

Eine barrierefreie Website ist damit vor allem eine gut aufgebaute Website. Wenn Sie eine neue Seite erstellen oder eine bestehende überarbeiten, können Sie diese Anforderungen von Anfang an berücksichtigen. Wie Sie bei Google in Ihrer Region besser gefunden werden, erfahren Sie auf der Seite Sichtbarkeit.

Quellen

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, bei denen Verbraucher online einen Vertrag schließen können.
  • Nach § 3 Abs. 3 BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, ausgenommen. Dafür müssen sie weniger als zehn Beschäftigte haben und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erzielen.
  • Reine Präsentationsseiten, Kontaktformulare und Karriereseiten lösen die Pflicht nach Einschätzung des ZDH in der Regel nicht aus. Bei Online-Shops und Online-Terminbuchungen kann sie dagegen greifen.
  • Für betroffene Betriebe sind die Norm EN 301 549 und die WCAG maßgeblich. Dazu gehören ausreichende Kontraste, Alternativtexte, Tastaturbedienung, vergrößerbare Schrift und verständliche Formulare.
  • Verstöße können nach § 37 BFSG mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Eine gut lesbare und einfach bedienbare Website ist aber auch ohne gesetzliche Pflicht sinnvoll.

Häufige Fragen

Zählen Auszubildende bei der Grenze von zehn Beschäftigten mit?

Nein, Auszubildende werden nach Darstellung des ZDH nicht mitgezählt. Das gilt auch für Mitarbeitende im Mutterschutz oder in Elternzeit. Gerechnet wird in Vollzeitäquivalenten: Teilzeitkräfte und Saisonkräfte zählen entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig. Liegt Ihr Betrieb nahe an der Grenze, lassen Sie die Berechnung von Ihrer Handwerkskammer oder Steuerberatung prüfen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder eine Vorlese-Leiste auf der Website?

Nein, solche Overlay-Tools machen eine Website nach Einschätzung der Überwachungsstellen von Bund und Ländern nicht vollständig barrierefrei. Im Zusammenspiel mit Screenreadern können sie sogar zusätzliche Barrieren verursachen. Der ZDH empfiehlt deshalb, sich bei der Umsetzung nicht auf solche Werkzeuge zu verlassen.

Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf meiner Website?

Nur wenn Ihr Online-Angebot unter das BFSG fällt, müssen Sie Informationen darüber bereitstellen, wie es die Anforderungen erfüllt und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist. Diese Informationen können in den AGB oder an einer gut sichtbaren Stelle, beispielsweise über einen eigenen Menüpunkt, stehen. Die bekannten Vorlagen für eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ stammen aus dem öffentlichen Sektor und sind laut ZDH für diese Pflichten nicht geeignet.

Wer kontrolliert, ob Websites die Vorgaben des BFSG einhalten?

Die Kontrolle übernimmt die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Der zugehörige Staatsvertrag ist laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit am 26. September 2025 in Kraft getreten. Verbraucher können sich bei der Stelle beschweren. Beratung bietet die MLBF nicht an. Dafür sind unter anderem die Bundesfachstelle und die Handwerkskammern Ansprechpartner.

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