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Ratgeber · Website & Recht

Wem gehört Ihre Website? Domain, Zugänge und Rechte richtig absichern

Von Jannis Bethke-Pittadakis · Stand · 10 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Ihre Website gehört Ihnen nur dann wirklich, wenn Ihr Betrieb als Domaininhaber eingetragen ist, die wichtigen Zugänge auf Ihren Betrieb laufen und die Nutzungsrechte an Texten, Fotos und Gestaltung schriftlich geregelt sind. Rechtlich zählt bei einer .de-Domain allein, wer bei der DENIC als Inhaber eingetragen ist, nicht wer die Rechnung bezahlt. Wer seine Domain übertragen will, braucht einen AuthInfo-Code, der 30 Tage gültig ist.

Domaininhaber oder nur Verwalter: wem die Domain gehört

Viele Betriebsinhaber beschäftigen sich erst mit dieser Frage, wenn ein Problem auftritt: Der Webdesigner hört auf, die Agentur wird verkauft oder der Bekannte, der die Website erstellt hat, ist nicht mehr erreichbar. Spätestens dann zeigt sich, wer tatsächlich über die Website und ihre Zugänge verfügt.

Bei einer .de-Domain ist die Zuordnung klar geregelt. Die Domains unter .de werden von der DENIC eG in Frankfurt verwaltet. In ihren DENIC-Domainrichtlinien steht, dass der Domaininhaber Vertragspartner der DENIC und damit materiell an der Domain berechtigt ist. Entscheidend ist also, wer als Inhaber eingetragen ist. Wer die Domain bezahlt oder eingerichtet hat, ist dafür nicht ausschlaggebend.

Davon zu unterscheiden ist der Anbieter, bei dem Sie die Domain bestellt haben, beispielsweise ein Hosting-Unternehmen oder eine Agentur. Die DENIC bezeichnet ihn als verwaltendes DENIC-Mitglied oder kurz als Provider. Er kümmert sich um die technische Verwaltung und stellt Ihnen die Rechnung. Als Inhaber gilt er jedoch nur, wenn die Domain auf seinen eigenen Namen registriert ist.

Genau das passiert in der Praxis gelegentlich: Ein Dienstleister registriert die Domain der Einfachheit halber auf seinen eigenen Namen. Während der Zusammenarbeit fällt das meist nicht auf. Erst beim Anbieterwechsel wird es zum Problem, denn rechtlich ist dann der Dienstleister als Inhaber eingetragen.

Früher spielte häufig auch der Admin-C eine Rolle, also der administrative Ansprechpartner für eine Domain. In den aktuellen Domainrichtlinien der DENIC ist diese Funktion nicht mehr vorgesehen. Entscheidend ist allein der eingetragene Domaininhaber.

Das Ziel sollte daher sein, dass Ihr Betrieb selbst als Inhaber eingetragen ist. Hinterlegt sein sollten der vollständige Name einschließlich Rechtsform, die Anschrift, eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer. Diese Angaben verlangt die DENIC nach ihren Domainrichtlinien. Eine Postfachadresse reicht nicht aus.

So prüfen Sie, auf wen Ihre Domain läuft

Seit der Datenschutz-Grundverordnung waren die Inhaberdaten von .de-Domains lange Zeit nicht öffentlich einsehbar. Das hat sich geändert. Seit dem 6. Dezember 2025 gelten neue gesetzliche Vorgaben aus der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, die im BSI-Gesetz verankert sind. Für die öffentliche Domainabfrage bedeutet das laut DENIC:

Inhaber ist … Was die DENIC-Domainabfrage öffentlich zeigt
Juristische Person (zum Beispiel GmbH) Name und Anschrift des Inhabers, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Registrierungsdatum, verwaltendes DENIC-Mitglied
Natürliche Person (zum Beispiel Einzelunternehmer) nur Registrierungsdatum und verwaltendes DENIC-Mitglied, keine Inhaberdaten

So gehen Sie vor:

  1. Domainabfrage öffnen. Rufen Sie die DENIC-Domainabfrage unter webwhois.denic.de auf und geben Sie Ihre Domain ein.
  2. Ergebnis prüfen. Wenn Ihr Betrieb eine GmbH oder eine andere juristische Person ist, sehen Sie direkt, wer als Inhaber eingetragen ist. Steht dort der Name Ihrer Agentur, ist die Domain auf die Agentur registriert.
  3. Verwalter ermitteln. In den Angaben zur Domainverwaltung finden Sie das DENIC-Mitglied, das Ihre Domain verwaltet. Das muss nicht Ihr direkter Vertragspartner sein, denn manche Anbieter arbeiten mit Wiederverkäufern. Laut DENIC ist der Anbieter, der Ihnen die Domain in Rechnung stellt, Ihr direkter Vertragspartner.
  4. Eigene Daten einsehen. Als Einzelunternehmer können Sie Ihre Inhaberdaten in der öffentlichen Abfrage nicht sehen. Laut DENIC können Domaininhaber ihre gespeicherten Daten nach einer Legitimation im Rahmen der Domainabfrage einsehen. Alternativ fragen Sie Ihren Anbieter schriftlich, wer als Inhaber eingetragen ist, und lassen sich diese Angabe bestätigen.

Ein weiterer Grund für eine Prüfung: Die DENIC muss nach dem BSI-Gesetz sicherstellen, dass die Inhaberdaten vollständig und überprüfbar sind. Das gilt auch für Domains, die bereits seit vielen Jahren bestehen. Kann die DENIC die Daten nicht selbst bestätigen, muss Ihr Anbieter sie mit Ihnen klären. Wird die Prüfung nicht rechtzeitig abgeschlossen, nimmt die DENIC die Domain vom Netz. Dann sind Ihre Website und Ihre E-Mail-Adressen nicht mehr erreichbar. Bleibt die Prüfung weiter aus, beendet die DENIC den Domainvertrag. Nach einer kurzen Frist kann dann jeder andere die Domain registrieren, auch ein Mitbewerber. Die genaue Frist steht in der E-Mail der DENIC. Achten Sie deshalb auf Mitteilungen Ihres Anbieters, auch im Spam-Ordner. Es reicht laut DENIC nicht aus, die Daten lediglich anzusehen oder zu aktualisieren. Die Prüfung muss tatsächlich abgeschlossen sein.

Domain übertragen: Schritt für Schritt

Wenn Sie den Anbieter wechseln, ziehen Sie Ihre Domain zu einem neuen Provider um. Bei .de-Domains wird das als Providerwechsel bezeichnet. Dabei bleibt der Domaininhaber unverändert. Für den Wechsel benötigen Sie den AuthInfo-Code, der wie ein Passwort für den Providerwechsel funktioniert.

Laut DENIC gelten für den AuthInfo-Code folgende Regeln:

  • Er ist 8 bis 16 Zeichen lang. Zeichen, die leicht verwechselt werden können, etwa großes I, kleines l, O, o, 0 und 1, sind nicht zulässig.
  • Ab der Hinterlegung bei der DENIC ist er 30 Tage gültig. Danach verfällt er automatisch.
  • Er kann nur einmal verwendet werden.
  • Die DENIC speichert den Code nur in verschlüsselter Form, nicht im Klartext.

So können Sie Ihre Domain übertragen, wenn Ihr bisheriger Anbieter mitarbeitet:

  1. Neuen Anbieter vorbereiten. Richten Sie das Hosting beim neuen Anbieter ein und klären Sie, wer die Website und Ihre E-Mail-Postfächer umzieht. Beauftragen Sie ausdrücklich einen Providerwechsel. Kündigen Sie nicht einfach die Domain, denn eine Kündigung durch den Inhaber beendet den Domainvertrag mit der DENIC.
  2. AuthInfo-Code anfordern. Bitten Sie Ihren bisherigen Anbieter, einen AuthInfo-Code zu erstellen. Bei vielen Anbietern lässt sich das im Kundenbereich erledigen, andernfalls schriftlich. Der Anbieter hinterlegt den Code verschlüsselt bei der DENIC und teilt ihn Ihnen mit.
  3. Code weitergeben. Übermitteln Sie den Code an Ihren neuen Anbieter. Beachten Sie dabei die Gültigkeitsdauer von 30 Tagen.
  4. Wechsel auslösen. Der neue Anbieter beantragt mit dem Code den Wechsel bei der DENIC. Ist der Code korrekt, wird die Domain laut DENIC ohne weitere Verzögerung übertragen.
  5. DNS und E-Mail prüfen. Kontrollieren Sie anschließend, ob Ihre Website erreichbar ist und E-Mails gesendet und empfangen werden können. Die DNS-Einträge müssen beim neuen Anbieter vollständig eingerichtet sein. Sie legen fest, wohin Ihre Website und Ihre E-Mails geleitet werden.
  6. Alten Vertrag beenden. Kündigen Sie die übrigen Leistungen beim bisherigen Anbieter erst, wenn alles funktioniert. Sichern Sie zuvor sämtliche Postfächer und Dateien.

Ist die Domain nicht auf Ihren Betrieb registriert, reicht ein Providerwechsel nicht aus. In diesem Fall benötigen Sie zusätzlich einen Inhaberwechsel. Dafür muss der bisherige Inhaber mitwirken. Laut DENIC-Domainbedingungen registriert die DENIC die Domain für einen neuen Inhaber, wenn der bisherige Inhaber den Vertrag kündigt und der neue einen Domainauftrag erteilt. Ein Inhaberwechsel und ein Providerwechsel können laut DENIC gleichzeitig erfolgen. Bei anderen Domainendungen wie .com gelten die Vorgaben der jeweiligen Vergabestelle. Lassen Sie sich den Ablauf deshalb von Ihrem neuen Anbieter erklären.

Alle Zugänge im Überblick

Die Domain ist nur ein Teil Ihrer digitalen Infrastruktur. Ihre Website hängt von mehreren Konten und Diensten ab. Wenn eines davon auf die falsche Person registriert ist, kann das beim Anbieterwechsel oder bei einem Streit zum Engpass werden. Halten Sie deshalb für jeden Zugang fest, auf wen er läuft und wo die Zugangsdaten sicher hinterlegt sind.

Zugang Wer sollte Inhaber sein Notiz
Domain (Registrierung) Ihr Betrieb als Domaininhaber In der DENIC-Domainabfrage oder beim Anbieter prüfen, siehe oben
Registrar-Konto (Kundenkonto beim Domain-Anbieter) Ihr Betrieb, mit Ihrer E-Mail-Adresse Hier fordern Sie den AuthInfo-Code an
Hosting Ihr Betrieb Vertrag und Rechnung auf Ihren Namen. Der Dienstleister erhält einen eigenen Zugang
DNS-Verwaltung Ihr Betrieb, meist im Registrar- oder Hosting-Konto Steuert, wohin Website und E-Mails zeigen
Inhaltsverwaltung (CMS, zum Beispiel WordPress) Ihr Betrieb mit einem eigenen Administratorkonto Dienstleister bekommt ein eigenes, später löschbares Konto
E-Mail-Postfächer Ihr Betrieb Hängen an der Domain. Beim Wechsel zuerst sichern
Google-Unternehmensprofil Ihr Betrieb als „Primärer Inhaber“ Agentur höchstens als „Administrator“
Google Search Console Ihr Betrieb als „Bestätigter Inhaber“ Dienstleister als Nutzer oder delegierter Inhaber
Google Analytics Ihr Betrieb mit der Rolle „Administrator“ Nur nötig, wenn Sie es nutzen

Einige wichtige Hinweise aus den Hilfeseiten von Google:

  • Unternehmensprofil. Ein Profil kann mehrere Inhaber haben, aber nur einen primären Inhaber. Administratoren haben laut Google fast dieselben Rechte, dürfen jedoch keine Nutzer hinzufügen oder entfernen und das Profil nicht löschen. Die primäre Inhaberschaft übertragen Sie unter „Einstellungen für das Unternehmensprofil“ und „Personen und Zugriff“. Neue Inhaber oder Administratoren müssen laut Google sieben Tage warten, bevor sie bestimmte Funktionen nutzen können, beispielsweise die primäre Inhaberschaft übertragen. Wie Sie Ihr Profil richtig einrichten, erfahren Sie im Ratgeber Google-Unternehmensprofil für Handwerker.
  • Search Console. Ein bestätigter Inhaber hat seine Berechtigung mit einem Token nachgewiesen, beispielsweise über eine Datei oder ein Meta-Tag auf der Website. Entfernen Sie einen Dienstleister aus der Nutzerliste, verliert er laut Google sofort den Zugriff. Seine Bestätigungstokens bleiben jedoch bestehen. Lassen Sie diese deshalb ebenfalls von der Website entfernen, damit er seine Inhaberschaft nicht erneut bestätigen kann. Welche weiteren Funktionen die Search Console bietet, erklärt der Ratgeber Google-Ranking verbessern.
  • Analytics. Die Rolle „Administrator“ bietet laut Google umfassende Kontrolle. Dazu gehört auch, Nutzer hinzuzufügen und zu entfernen.

Verwenden Sie für alle Konten eine E-Mail-Adresse Ihres Betriebs, die nicht an eine einzelne Person gebunden ist, beispielsweise eine Adresse für das Büro. Bewahren Sie die Zugangsdaten an einem sicheren Ort auf, an dem auch eine Vertretung sie im Notfall findet. Ein Passwort-Manager eignet sich dafür.

Nutzungsrechte an Texten, Fotos und Gestaltung

Selbst wenn Domain und Konten auf Ihren Betrieb laufen, bleibt eine wichtige Frage offen: Dürfen Sie die Inhalte Ihrer Website behalten und weiterverwenden? Texte, Fotos und Gestaltung sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Urheber ist die Person, die das jeweilige Werk geschaffen hat, beispielsweise die Texterin, der Fotograf oder der Gestalter. Als Auftraggeber erhalten Sie nicht automatisch das Urheberrecht selbst, sondern Nutzungsrechte.

Die Grundlage dafür bildet § 31 UrhG. Danach kann der Urheber anderen das Recht einräumen, ein Werk auf einzelne oder sämtliche Nutzungsarten zu verwenden. Das Nutzungsrecht kann einfach oder ausschließlich sein und zeitlich, räumlich oder inhaltlich begrenzt werden:

  • Einfaches Nutzungsrecht: Sie dürfen das Werk verwenden, andere dürfen es ebenfalls nutzen.
  • Ausschließliches Nutzungsrecht: Sie dürfen das Werk auf die vereinbarte Art unter Ausschluss anderer nutzen. Weitere Nutzungsrechte dürfen Sie anderen nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen (§ 35 UrhG). Diese Zustimmung kann bereits im Vertrag erteilt sein.

Wichtig ist § 31 Abs. 5 UrhG: Wenn die Nutzungsarten im Vertrag nicht ausdrücklich einzeln aufgeführt sind, richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck, den beide Seiten zugrunde gelegt haben. Im Streitfall kann deshalb unklar sein, was genau vereinbart wurde. Dürfen Sie die Fotos nur auf Ihrer Website zeigen oder auch auf Ihrem Firmenwagen verwenden? Darf ein neuer Dienstleister die Gestaltung übernehmen und verändern?

Halten Sie deshalb schriftlich fest:

  • welche Inhalte Sie nutzen dürfen, etwa Texte, eigene Fotos, Logo, Gestaltung und Programmcode,
  • ob die Nutzungsrechte einfach oder ausschließlich sind,
  • ob die Nutzung zeitlich unbegrenzt möglich ist, also auch nach dem Ende der Zusammenarbeit,
  • ob Sie die Inhalte verändern und von anderen bearbeiten lassen dürfen,
  • für welche Zwecke die Nutzung erlaubt ist, beispielsweise Website, Druck, Fahrzeug und soziale Netzwerke.

Eine Besonderheit sind Bilder aus Bilddatenbanken und gekaufte Schriften. Die entsprechenden Lizenzen laufen häufig auf die Person oder das Unternehmen, das sie erworben hat. Fragen Sie deshalb nach, auf wen die Lizenzen registriert sind und ob sie bei einem Anbieterwechsel übertragen werden können.

Mieten oder kaufen: was das für das Eigentum bedeutet

Bei einem Mietmodell verbleibt die technische Grundlage der Website häufig beim Anbieter. Lassen Sie sich deshalb vor Vertragsabschluss schriftlich bestätigen, welche Zugänge, Inhalte und Daten Sie bei einer Kündigung erhalten. Einen Vergleich von Kosten und Modellen finden Sie im Ratgeber Website für Handwerker.

Worauf Sie bei einem neuen Dienstleister achten

Wer einen Webdesigner finden möchte, vergleicht häufig zuerst die Preise. Die Webdesigner-Kosten sagen jedoch wenig darüber aus, ob Sie am Ende unabhängig über Ihre Website verfügen können. Klären Sie deshalb vor der Beauftragung einige grundlegende Fragen und lassen Sie sich die Antworten schriftlich geben:

  1. Auf wen wird die Domain registriert? Die Domain sollte auf Ihren Betrieb und mit Ihren Unternehmensdaten registriert werden.
  2. Auf wen laufen Hosting und Registrar-Konto? Am besten wird das Konto auf Ihren Betrieb eingerichtet. Der Dienstleister erhält einen eigenen Zugang.
  3. Bekomme ich ein eigenes Administratorkonto für die Inhaltsverwaltung? Ein einfacher Redakteurszugang reicht dafür nicht aus.
  4. Welche Nutzungsrechte erhalte ich an Texten, Fotos und Gestaltung? Klären Sie auch, ob diese Rechte nach dem Ende der Zusammenarbeit bestehen bleiben.
  5. Was passiert bei einer Kündigung? Fragen Sie, wie schnell Sie Zugänge und Daten erhalten und ob dafür zusätzliche Kosten anfallen.
  6. Wer richtet Google-Unternehmensprofil, Search Console und Analytics ein, und unter welchem Konto?
  7. Welche laufenden Kosten entstehen, und mit welcher Laufzeit? Lassen Sie Domain, Hosting, Pflege und Lizenzen getrennt aufführen.
  8. Wie wird übergeben? Vereinbaren Sie eine vollständige Liste der Zugänge und eine Sicherung der Website.

Unklare Antworten bedeuten nicht automatisch, dass ein Dienstleister schlechte Absichten hat. Sie sind aber ein guter Grund, genauer nachzufragen, bevor Sie einen Auftrag erteilen.

Wenn der alte Dienstleister nicht mehr erreichbar ist

Es kann vorkommen, dass ein Dienstleister sein Geschäft aufgibt, erkrankt oder nicht mehr auf Ihre Nachrichten reagiert. Wie Sie dann vorgehen, hängt vor allem davon ab, wer als Domaininhaber eingetragen ist.

Ihr Betrieb ist Inhaber. Dann können Sie Ihre Domain übertragen, auch wenn der bisherige Anbieter nicht mehr erreichbar ist. Laut DENIC wenden Sie sich an Ihren neuen Anbieter. Dieser beantragt den AuthInfo-Code direkt bei der DENIC. Die DENIC versendet den Code per Einschreiben an die Anschrift, die in den Domaindaten hinterlegt ist. Mit dem Code kann der neue Anbieter den Wechsel durchführen. Deshalb ist es wichtig, dass die eingetragene Anschrift aktuell ist. Ist dort eine alte Adresse hinterlegt, erreicht Sie das Einschreiben möglicherweise nicht.

Der Dienstleister ist Inhaber. In diesem Fall wird das Einschreiben an ihn und nicht an Sie geschickt. Ohne seine Mitwirkung können Sie die Domain nicht auf Ihren Betrieb übertragen. Prüfen Sie Ihren Vertrag, Ihre Rechnungen und Ihre E-Mails auf Vereinbarungen zur Domain. Lassen Sie Ihre Ansprüche von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen. Wenn Sie eigene Namens- oder Markenrechte an der Domain geltend machen können, besteht außerdem die Möglichkeit, bei der DENIC einen DISPUTE-Eintrag zu beantragen. Dieser verhindert laut DENIC eine Übertragung der Domain an einen Dritten, solange die Rechtsfrage geklärt wird. Über den Rechtsstreit selbst entscheidet die DENIC nicht.

Bei den übrigen Konten gelten eigene Verfahren. Für ein Google-Unternehmensprofil können Sie die Inhaberschaft beantragen. Laut Google wird der aktuelle Inhaber per E-Mail informiert und hat drei Tage Zeit zu reagieren. Bleibt eine Antwort aus, können Sie unter Umständen selbst die Inhaberschaft übernehmen. Diese Möglichkeit steht laut Google allerdings nicht immer zur Verfügung. Bei der Search Console können Sie die Inhaberschaft erneut bestätigen, wenn Sie Zugriff auf die Website oder deren DNS-Einstellungen haben.

Ein fiktives Beispiel: Elektromeister Daniel Weigand führt einen Betrieb mit drei Monteuren. Ein Bekannter hat die Website vor acht Jahren erstellt. Als sie eines Morgens nicht mehr erreichbar ist, reagiert der Bekannte nicht auf seine Nachrichten. Weigand stellt fest, dass die Domain auf ihn als Einzelunternehmer registriert ist, das Hosting jedoch auf den Bekannten läuft. Da seine Anschrift im Register aktuell ist, beantragt ein neuer Anbieter den AuthInfo-Code bei der DENIC. Das Einschreiben trifft nach wenigen Tagen ein. Weil Weigand keinen Zugang zum alten Hosting hat, muss er Teile der Website neu aufbauen. Anschließend dokumentiert er alle Zugänge, überträgt das Google-Unternehmensprofil auf eine Büro-Adresse seines Betriebs und lässt sich die Nutzungsrechte an den neuen Texten und Fotos schriftlich bestätigen.

Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Bei Streitigkeiten über eine Domain, Nutzungsrechte oder die Herausgabe von Zugängen sollten Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt wenden, beispielsweise mit Schwerpunkt IT-Recht oder Urheberrecht. Eine erste Orientierung kann Ihnen auch Ihre Handwerkskammer geben.

Quellen

Das Wichtigste in Kürze

  • Laut DENIC-Domainrichtlinien ist der Domaininhaber Vertragspartner der DENIC und materiell an der Domain berechtigt. Ein Dienstleister kann die Domain lediglich verwalten.
  • Seit dem 6. Dezember 2025 zeigt die DENIC-Domainabfrage bei juristischen Personen wie einer GmbH Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer des Inhabers öffentlich an. Bei natürlichen Personen, beispielsweise Einzelunternehmern, bleiben diese Angaben verborgen.
  • Für den Wechsel zu einem anderen Anbieter benötigen Sie einen AuthInfo-Code. Er ist 30 Tage gültig und kann nur einmal verwendet werden.
  • Registrar, Hosting, DNS, Inhaltsverwaltung, E-Mail, Google-Unternehmensprofil, Search Console und Analytics sollten auf Ihren Betrieb laufen, nicht auf eine Agentur oder einen einzelnen Mitarbeiter.
  • Texte, Fotos und Gestaltung sind urheberrechtlich geschützt. Sind die Nutzungsrechte nicht ausdrücklich geregelt, richtet sich ihr Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).

Häufige Fragen

Wie lange ist ein AuthInfo-Code für eine .de-Domain gültig?

Ein AuthInfo-Code ist 30 Tage gültig, gerechnet ab seiner Hinterlegung bei der DENIC. Er gilt nur für einen einzigen Providerwechsel und verfällt danach automatisch. Fordern Sie ihn deshalb erst an, wenn der neue Anbieter für den Wechsel bereitsteht.

Was mache ich, wenn meine Domain auf den Dienstleister registriert ist?

Bitten Sie den Dienstleister schriftlich, die Domain auf Ihren Betrieb umzuschreiben. Solange er als Domaininhaber eingetragen ist, bleibt er rechtlich Vertragspartner der DENIC, auch wenn Sie die Domain bezahlen. Ohne seine Mitwirkung ist ein Inhaberwechsel in der Regel nicht möglich. Verweigert er die Zustimmung, lassen Sie Ihre vertraglichen Ansprüche von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.

Was ist der Unterschied zwischen Providerwechsel und Inhaberwechsel?

Bei einem Providerwechsel ändert sich nur der Anbieter, der die Domain technisch verwaltet. Der Inhaber bleibt gleich. Bei einem Inhaberwechsel wird eine andere Person oder Firma rechtlich Inhaber der Domain. Laut DENIC können beide Wechsel auch gleichzeitig durchgeführt werden.

Woran erkenne ich, ob eine E-Mail zur Prüfung meiner Domaindaten echt ist?

Echte Fristen der DENIC zur Prüfung der Inhaberdaten betragen laut DENIC entweder 5 Tage oder 76 Tage. Die DENIC fragt niemals nach Passwörtern oder Zahlungsdaten, und die Prüfung ist kostenlos. Drohungen mit einer Löschung „innerhalb von 24 Stunden“ sind ein Warnsignal. Wenden Sie sich im Zweifel direkt an Ihren Anbieter oder an die DENIC.

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