Google-Bewertungen kaufen: Warum es Handwerksbetrieben mehr schadet als nützt
Kurz gesagt
Google-Bewertungen kaufen ist für Handwerksbetriebe verboten: Gefälschte Verbraucherbewertungen zu beauftragen oder zu übermitteln, gilt nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23c als stets unzulässig, und Google untersagt bezahlte Rezensionen in seiner Richtlinie zu gefälschten Interaktionen. Es drohen Abmahnungen, die Entfernung der Bewertungen und Einschränkungen am Unternehmensprofil. Der legale Weg ist ein fester Ablauf, mit dem Sie jeden Kunden nach dem Auftrag um eine ehrliche Bewertung bitten.
Warum das Angebot so verlockend wirkt
Der Vergleich scheint zunächst einfach: Ein Mitbewerber im Nachbarort hat 140 Bewertungen und 4,8 Sterne, während Ihr eigenes Profil erst 11 Bewertungen aufweist. Dann erhalten Sie eine E-Mail oder einen Anruf mit einem vermeintlich attraktiven Angebot: 50 Fünf-Sterne-Bewertungen innerhalb weniger Wochen, angeblich „unauffällig“ und „von echten Profilen“. Angebote zum Google-Bewertungen kaufen finden sich schnell.
Viele Betriebsinhaber sehen darin keinen Betrug, sondern einen möglichen Startvorteil. Die eigene Arbeit ist gut, aber im Internet ist davon noch wenig zu sehen. Genau hier lohnt sich ein nüchterner Blick. Gekaufte Bewertungen sind kein rechtlicher Graubereich. Sie sind sowohl nach dem Wettbewerbsrecht als auch nach den Regeln von Google ausdrücklich untersagt. Zudem werden solche Manipulationen häufiger erkannt, als die Anbieter behaupten.
Verboten ist nicht nur der klassische Kauf bei einem Bewertungsanbieter. Auch Bewertungen gegen Gutscheine oder Rabatte, Rezensionen von Bekannten ohne Auftrag und der gegenseitige Bewertungstausch zwischen Betrieben verstoßen gegen die geltenden Regeln. Dieser Artikel erklärt, was rechtlich gilt, wie Google reagiert, woran Kunden gefälschte Bewertungen erkennen können und wie Sie auf legalem Weg mehr echte Rezensionen erhalten.
Was das Gesetz sagt: UWG und EU-Recht
Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 3 Abs. 3 UWG sind die im Anhang des Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall bereits ein Schaden entstanden ist oder ein Kunde tatsächlich getäuscht wurde. Für Kundenbewertungen sind zwei Vorschriften besonders wichtig:
- Nr. 23b: Unzulässig ist die Behauptung, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die eine Ware oder Dienstleistung tatsächlich genutzt oder erworben haben, wenn keine angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Überprüfung getroffen wurden.
- Nr. 23c: Unzulässig ist es, gefälschte Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen zu übermitteln oder ihre Veröffentlichung in Auftrag zu geben. Ebenfalls untersagt ist die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen in sozialen Medien zu Verkaufsförderungszwecken.
Wer Google-Bewertungen kaufen möchte, sollte besonders auf Nr. 23c achten: Bereits die Beauftragung ist verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Texte selbst verfassen oder ein Dienstleister sie über fremde Konten veröffentlicht. Auch der Betrieb, der den Auftrag erteilt, handelt unlauter.
Die Regelungen gehen auf die Richtlinie (EU) 2019/2161 zurück, die sogenannte Omnibus-Richtlinie zur besseren Durchsetzung des Verbraucherschutzes. Sie ergänzte die europäische Liste stets verbotener Geschäftspraktiken um die Nummern 23b und 23c. In Deutschland gelten diese Vorgaben seit Mai 2022. Gleichzeitig wurde § 5b Abs. 3 UWG eingeführt. Danach muss, wer Kundenbewertungen zugänglich macht, angeben, ob und wie geprüft wird, dass diese von echten Kunden stammen.
Wer abmahnen kann und was folgt
Die Durchsetzung erfolgt in Deutschland vor allem auf zivilrechtlichem Weg. Nach § 8 Abs. 1 UWG kann von einem Unternehmen, das unzulässig handelt, die Beseitigung des Verstoßes und die Unterlassung weiterer Verstöße verlangt werden. Anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG:
- Mitbewerber, also beispielsweise ein anderer Malerbetrieb in Ihrer Region,
- eingetragene Wirtschaftsverbände,
- qualifizierte Verbraucherverbände wie die Verbraucherzentralen,
- Industrie- und Handelskammern sowie die nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen.
Mitbewerber können bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach § 9 Abs. 1 UWG zusätzlich Schadensersatz verlangen. Häufig beginnt ein solches Verfahren mit einer Abmahnung und der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung nicht nach, kann eine Klage folgen.
Behördliche Bußgelder sieht das UWG in § 19 UWG nur für weitverbreitete Verstöße vor, die im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme auf EU-Ebene verfolgt werden. Für einen einzelnen Handwerksbetrieb ist das daher ein seltener Fall. Das unmittelbare Risiko liegt vor allem in einer Abmahnung, einem Unterlassungsanspruch und einem Ordnungsgeld, wenn gegen ein gerichtliches Verbot verstoßen wird.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder nicht sicher sind, ob Ihr Vorgehen zulässig ist, wenden Sie sich an eine Anwältin, einen Anwalt oder Ihre Handwerkskammer.
Was Gerichte bereits entschieden haben
Drei Entscheidungen zeigen, dass auch Unternehmen aus dem Bau-, Handwerks- und Immobilienbereich mit solchen Fragen konfrontiert sind:
- LG Hildesheim, Urteil vom 28.12.2021, 11 O 12/21: Ein Hausbauunternehmen hatte Kunden für eine Google-Bewertung einen 50-Euro-Gutschein angeboten. Auf Klage der Wettbewerbszentrale untersagte das Gericht dieses Vorgehen sowie die Werbung mit den so entstandenen Bewertungen, wenn nicht auf die Belohnung hingewiesen wurde. Nach Angaben aus der Berichterstattung war das Urteil nicht rechtskräftig.
- LG Hanau, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2025, 5 O 29/25: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen einen Handwerker, der auf seiner Website Kundenbewertungen zeigte, ohne zu erklären, wie deren Echtheit geprüft wurde. Außerdem behauptete er „Nachweisbar 100 % positive Kundenbewertungen“, obwohl bei Google auch negative Rezensionen vorhanden waren. Das Gericht verurteilte ihn zur Unterlassung und drohte für jeden Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an. Laut Verbraucherzentrale wurde Berufung beim OLG Frankfurt am Main eingelegt (6 U 301/25). Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig.
- LG Stuttgart, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2026, 34 O 63/25 KfH: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen eine Hausverwaltung, die auf ihrer Website Kundenstimmen zeigte, ohne zu sagen, ob und wie sie deren Echtheit prüft. Die Beklagte meinte, die Pflicht gelte nur, wenn Kunden selbst Bewertungen auf der Website einstellen können. Das Gericht verurteilte sie dennoch zur Unterlassung, drohte ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro an und sprach der Verbraucherzentrale 243,51 Euro Abmahnkosten zu. Es handelt sich um eine Entscheidung der ersten Instanz.
Im zweiten und dritten Fall ging es nicht um gekaufte Bewertungen, sondern um fehlende Angaben zur Echtheitsprüfung. Das zeigt, dass auch die Art, wie Sie mit Bewertungen auf Ihrer Website umgehen, rechtlich relevant ist.
Erlaubt oder verboten: die Übersicht
Die folgende Tabelle zeigt, wie die Google-Richtlinie und das UWG für Handwerksbetriebe einzuordnen sind. Sie ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls.
| Erlaubt | Verboten |
|---|---|
| Jeden Kunden nach dem Auftrag um eine ehrliche Bewertung bitten | Bewertungen bei einem Anbieter kaufen oder eine Agentur damit beauftragen |
| Den Bewertungslink oder QR-Code aus dem Unternehmensprofil weitergeben | Gutscheine, Rabatte oder Geschenke als Gegenleistung für eine Bewertung |
| Sich für eine Bewertung bedanken, ohne Gegenleistung | Bewertungen von Mitarbeitenden oder Familienangehörigen, auch wenn sie tatsächlich Kunde waren, und von Bekannten ohne echten Auftrag |
| Auf jede Bewertung sachlich antworten, auch auf kritische | Bewertungen über mehrere Konten einer Person oder ein Tausch unter Betrieben |
| Echte Bewertungen auf der Website zeigen, mit Angabe, ob und wie Sie die Echtheit prüfen | Kundenbewertungen auf der Website zeigen, ohne zu sagen, ob und wie sie geprüft werden |
| Unzulässige Bewertungen bei Google melden | Nur zufriedene Kunden zur Bewertung schicken und unzufriedene aussortieren |
Die Grundregel hinter der linken Spalte ist einfach: Bewerten sollte, wer Ihre Leistung tatsächlich erlebt hat, und zwar so, wie er sie persönlich wahrgenommen hat.
Was Google gegen gefälschte Bewertungen unternimmt
Google regelt den Umgang mit Rezensionen in der Richtlinie „Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte“. Der Abschnitt zu gefälschten Interaktionen stellt klar, dass solche Interaktionen unzulässig sind und entfernt werden. Dazu zählen ausdrücklich unter anderem:
- Inhalte, die nicht auf realen Erfahrungen beruhen,
- Rezensionen oder Bewertungen, für die direkt oder in Form von Sachleistungen bezahlt wurde,
- Inhalte, die über mehrere Konten von oder auf Anfrage einer Person veröffentlicht wurden,
- Anreize von Unternehmen wie Zahlungen, Rabatte oder kostenlose Leistungen für eine Rezension.
Bei Unternehmensprofilen kann Google über das Entfernen einzelner Rezensionen hinausgehen. Laut der Hilfeseite „Einschränkungen von Unternehmensprofilen bei Richtlinienverstößen“ kann Google bei Verstößen gegen diese Richtlinie zusätzlich:
- für eine bestimmte Zeit keine neuen Rezensionen oder Bewertungen im Profil zulassen,
- bestehende Rezensionen für eine bestimmte Zeit ausblenden,
- im Profil eine Warnung anzeigen, dass gefälschte Rezensionen entfernt wurden.
Google informiert betroffene Betriebe per E-Mail über solche Einschränkungen. Sie können dagegen Einspruch einlegen. Besonders problematisch ist der dritte Punkt: Ein Warnhinweis erscheint genau dort, wo potenzielle Kunden entscheiden, ob sie einen Auftrag vergeben.
In Großbritannien verpflichtete sich Google gegenüber der Wettbewerbsbehörde Competition and Markets Authority (CMA) im Januar 2025 dazu, Unternehmen mit gefälschten Bewertungen sichtbar zu kennzeichnen und deren Bewertungsfunktion abzuschalten. Google beschreibt solche Einschränkungen inzwischen auch in der deutschsprachigen Google-Hilfe. Sie betreffen damit auch Unternehmensprofile in Deutschland.
Wie umfangreich Google gegen solche Inhalte vorgeht, zeigen die eigenen Zahlen: Im Jahr 2025 hat Google nach eigenen Angaben mehr als 292 Millionen richtlinienwidrige Rezensionen blockiert oder entfernt und mehr als 13 Millionen gefälschte Unternehmensprofile gelöscht. Gefälschte Bewertungen sind für Google also kein Einzelfall, sondern ein weitverbreitetes Problem, gegen das automatisierte Systeme laufend vorgehen.
Warum Kunden gekaufte Bewertungen oft durchschauen
Selbst wenn eine gekaufte Bewertung zunächst online bleibt, ist fraglich, ob sie tatsächlich Vertrauen schafft. Verbraucherschützer erklären inzwischen ausführlich, woran sich gefälschte Rezensionen erkennen lassen. Die Verbraucherzentrale nennt unter anderem folgende Warnsignale:
- viele positive Bewertungen innerhalb kurzer Zeit,
- wiederkehrende Formulierungen oder identische Textbausteine,
- glatt formulierte Texte ohne persönliche Details,
- übertriebenes Lob, das wie Werbung klingt,
- allgemeine Aussagen ohne konkrete Erfahrungen,
- Bewertende, die ausschließlich fünf Sterne vergeben.
Im Handwerk fallen solche Muster besonders auf. Eine echte Bewertung für einen Elektriker nennt vielleicht den Zählerschrank, die neue Wallbox oder einen kurzfristig ermöglichten Termin. Eine gekaufte Rezension bleibt dagegen häufig bei Aussagen wie „Top Firma, sehr zu empfehlen“. Auch der regionale Bezug kann auffällig sein: Ein Betrieb, der nur in einem Umkreis von 30 Kilometern arbeitet, erhält plötzlich Lob von Konten, die sonst Restaurants in weit entfernten Städten bewerten. Interessenten, die Ihr Profil vor einem größeren Auftrag genauer prüfen, können solche Unstimmigkeiten bemerken.
Auch Wettbewerber und Verbraucherschützer achten genauer auf die Herkunft von Bewertungen. Die Verbraucherzentralen haben nach eigenen Angaben 2025 462 Webseiten auf Angaben zur Echtheit von Bewertungen geprüft und 122 Anbieter abgemahnt. Mitbewerber aus derselben Region kennen Ihren Betrieb häufig persönlich. Wenn Ihr Profil innerhalb von drei Wochen von 11 auf 60 Bewertungen steigt, kann das Fragen aufwerfen.
Das größte Risiko besteht deshalb nicht allein in einer Abmahnung, sondern auch im Verlust von Vertrauen. Handwerksbetriebe sind auf ihren guten Ruf vor Ort angewiesen. Ein Warnhinweis im Google-Profil oder ein Gerichtsverfahren kann sich schneller herumsprechen als eine positive Bewertung.
Ein Praxisbeispiel aus dem Malerhandwerk
Ein fiktives Beispiel: Malermeister Stefan Brückner führt einen Betrieb mit vier Mitarbeitenden. Sein Google-Profil hat 9 Bewertungen, während der größte Mitbewerber im Ort mehr als 100 vorweisen kann. Ein Anbieter bietet ihm 40 Fünf-Sterne-Bewertungen zum Pauschalpreis an. Brückner lehnt ab und prüft stattdessen, wie er mehr echte Bewertungen erhalten kann.
Sein Betrieb schließt im Jahr gut 150 Aufträge ab, überwiegend für Privatkunden. Bisher hat er seine Kunden nicht aktiv um Bewertungen gebeten. Deshalb führt er einen festen Ablauf ein: Bei jeder Abnahme bittet der Vorarbeiter mündlich um eine ehrliche Bewertung. Am selben Abend verschickt das Büro den direkten Link. Zusätzlich steht auf jeder Rechnung ein QR-Code aus dem Unternehmensprofil. Die erforderliche Einwilligung für Nachrichten per E-Mail oder WhatsApp holt Brückner bereits bei der Auftragserteilung ein.
Nicht jeder Kunde nimmt sich die Zeit für eine Bewertung. Doch wenn ein Teil der Kunden mitmacht, wächst das Profil über das Jahr hinweg kontinuierlich. Die Rezensionen enthalten konkrete Erfahrungen: das frisch gestrichene Treppenhaus, die pünktliche Fertigstellung vor dem Umzug oder auch eine kritische Anmerkung zur Terminabsprache, auf die Brückner sachlich reagiert. Diese Mischung wirkt glaubwürdiger als 40 gleichförmige Lobeshymnen und bildet echte Kundenerfahrungen ab.
Der legale Weg: echte Bewertungen mit festem Ablauf
Mehr Bewertungen entstehen selten durch eine einmalige Aktion. Entscheidend ist, dass Sie Ihre Kunden nach jedem Auftrag regelmäßig um eine Rückmeldung bitten. Dafür genügt ein einfacher, klarer Ablauf:
- Link und QR-Code bereitlegen. Im Google-Unternehmensprofil finden Sie unter „Rezensionen lesen“ und „Mehr Rezensionen erhalten“ den direkten Bewertungslink.
- Bei der Abnahme fragen. Sprechen Sie Ihre Kunden freundlich und direkt an. Bitten Sie alle Kunden um eine Bewertung, nicht nur diejenigen, die besonders zufrieden wirken.
- Am selben Tag den Link schicken. Versenden Sie ihn per Nachricht, sofern der Kunde eingewilligt hat, oder nutzen Sie einen QR-Code auf der Rechnung und dem Abnahmeprotokoll.
- Ohne Gegenleistung und ohne Vorgaben. Bieten Sie keine Gutscheine, Rabatte oder andere Vorteile an und bitten Sie nicht gezielt um fünf Sterne.
- Auf jede Bewertung antworten. Reagieren Sie persönlich und sachlich, auch wenn die Rückmeldung kritisch ausfällt.
Wie Sie diesen Ablauf im Detail organisieren und welche rechtlichen Vorgaben bei Anfragen per E-Mail, SMS und WhatsApp zu beachten sind, erfahren Sie im Ratgeber Mehr Google-Bewertungen als Handwerksbetrieb.
Wenn Sie Bewertungen zusätzlich auf Ihrer Website veröffentlichen, ergänzen Sie einen kurzen Hinweis dazu, ob und wie Sie deren Echtheit prüfen. Eine transparente Aussage wie „Die Bewertungen stammen aus unserem Google-Unternehmensprofil, wir prüfen sie nicht gesondert“ ist besser, als diese Information wegzulassen. Wenn Sie nur eine Auswahl zeigen, sollten Sie auch das kenntlich machen. Behaupten Sie nicht, alle Bewertungen seien positiv. Lassen Sie die konkrete Formulierung im Zweifel rechtlich prüfen.
Wenn andere Ihr Profil angreifen
Manche Betriebe erleben die umgekehrte Situation: Plötzlich erscheinen mehrere Ein-Stern-Bewertungen, kurz darauf folgt eine Geldforderung. Andere Anbieter versprechen gegen Bezahlung, unerwünschte Rezensionen löschen zu lassen. Zahlen Sie in keinem Fall an Erpresser und prüfen Sie kostenpflichtige Löschdienste sorgfältig. Welche Bewertungen Google entfernt, wie Sie Erpressungsversuche melden und was Löschdienste tatsächlich leisten können, erklärt der Ratgeber Google-Bewertung löschen lassen.
Quellen
Stand der Angaben: Oktober 2026, alle Seiten abgerufen am 13.10.2026. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Gesetzestexte und Hilfeseiten von Google.
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anhang zu § 3 Abs. 3 (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 5b (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 8 (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 9 (gesetze-im-internet.de)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 19 (gesetze-im-internet.de)
- Richtlinie (EU) 2019/2161, Artikel 3 (Änderung der Richtlinie 2005/29/EG)
- Google: Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte (nutzergenerierte Inhalte auf Google Maps)
- Google-Hilfe: Einschränkungen von Unternehmensprofilen bei Richtlinienverstößen
- Google Blog, 16.04.2026: New ways we're protecting businesses on Maps
- CMA, Pressemitteilung vom 24.01.2025: CMA secures important changes from Google to tackle fake reviews
- Verbraucherzentrale: Kann man Online-Bewertungen trauen? So erkennen Sie Fake-Reviews
- vzbv, Meldung vom 11.11.2025: Mangelnde Transparenz bei Online-Bewertungen
- Verbraucherzentrale: Meldung zum Verfahren vor dem LG Hanau (Verfahrensstand)
- LG Hanau, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 21.10.2025, 5 O 29/25 (PDF, Verbraucherzentrale)
- LG Stuttgart, Urteil auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2026, 34 O 63/25 KfH (PDF, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg)
- IT-Recht Kanzlei: LG Hildesheim zu Gutscheinen gegen Google-Bewertungen (11 O 12/21)
- Rechtsanwalt Plutte: LG Hildesheim, Amazon-Gutschein gegen Google-Bewertung
Das Wichtigste in Kürze
- Gefälschte Verbraucherbewertungen zu beauftragen oder zu verbreiten, ist nach Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 23c gegenüber Verbrauchern stets unzulässig. Das gilt auch, wenn eine Agentur die Bewertungen in Ihrem Auftrag beschafft.
- Abmahnen können nach § 8 Abs. 3 UWG Mitbewerber, Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Kammern, ausdrücklich auch die nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen.
- Google entfernt bezahlte und erfundene Rezensionen. Zusätzlich kann Google das Unternehmensprofil zeitweise für neue Rezensionen sperren, bestehende Rezensionen ausblenden und einen Warnhinweis zu entfernten gefälschten Rezensionen anzeigen.
- Wenn Sie Kundenbewertungen auf Ihrer Website veröffentlichen, müssen Sie nach § 5b Abs. 3 UWG angeben, ob und wie Sie prüfen, dass die Bewertungen von echten Kunden stammen.
- Der sichere Weg: Bitten Sie jeden Kunden nach der Abnahme um eine ehrliche Bewertung, ohne Gegenleistung und ohne Vorgaben. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wer kann einen Betrieb wegen gekaufter Bewertungen abmahnen?
Nach § 8 Abs. 3 UWG können Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände wie die Verbraucherzentralen sowie Industrie- und Handelskammern und die nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen abmahnen. Sie können verlangen, dass das unzulässige Verhalten beendet und beseitigt wird. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit können Mitbewerber nach § 9 Abs. 1 UWG außerdem Schadensersatz fordern.
Was passiert mit meinem Google-Profil, wenn gefälschte Bewertungen auffallen?
Google entfernt gefälschte Rezensionen und kann das Unternehmensprofil zusätzlich einschränken. Laut Google-Hilfe kann das Profil vorübergehend keine neuen Rezensionen erhalten, bestehende Rezensionen können ausgeblendet werden und Besucher können einen Hinweis auf entfernte gefälschte Rezensionen sehen. Google informiert betroffene Betriebe per E-Mail über solche Einschränkungen. Gegen die Maßnahme können Sie Einspruch einlegen.
Muss ich auf meiner Website erklären, ob meine Kundenbewertungen echt sind?
Ja, wenn Sie Kundenbewertungen auf Ihrer Website veröffentlichen. Nach § 5b Abs. 3 UWG müssen Sie erklären, ob und wie Sie sicherstellen, dass die Bewertungen von Kunden stammen, die Ihre Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben. Wenn Sie keine Prüfung vornehmen, müssen Sie auch das offenlegen. Wer eine Prüfung behauptet, ohne angemessene Maßnahmen zu ergreifen, verstößt gegen Nr. 23b des Anhangs zum UWG.
Darf ich mit befreundeten Betrieben gegenseitig Bewertungen tauschen?
Nein, Bewertungen ohne tatsächlichen Auftrag beruhen nicht auf einer echten Erfahrung und verstoßen gegen die Google-Richtlinie zu gefälschten Interaktionen. Ebenfalls untersagt sind Bewertungen, die auf Wunsch einer Person über mehrere Konten veröffentlicht werden. Bewerten darf nur, wer Ihre Leistung tatsächlich erlebt hat. Auch dann wertet Google Rezensionen von aktuellen oder früheren Mitarbeitenden und von Familienangehörigen als Interessenkonflikt und damit als unzulässig.