Ratgeber · Kosten & Kalkulation
Mahnung schreiben im Handwerk: Vorlage, Fristen und Verzugszinsen
Kurz gesagt
Wenn ein Kunde nicht zahlt, schicken Sie nach Ablauf des Zahlungsziels eine freundliche Zahlungserinnerung und danach eine klare Mahnung mit Betrag, Rechnungsnummer und fester Frist. Mit der ersten Mahnung nach Fälligkeit gerät der Kunde nach § 286 BGB in Verzug, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat; eine Pflicht zu drei Mahnungen gibt es nicht. Ab Verzug können Sie Verzugszinsen verlangen; zahlt der Kunde weiter nicht, folgt das gerichtliche Mahnverfahren.
Vorlage und Rechner
Mahnung als Word-Vorlage und Verzugszinsen berechnen
Zahlungserinnerung, Mahnung an Privat- und an Geschäftskunden und den Rechnungsbaustein für den 30-Tage-Hinweis gibt es als einzelne Word-Dateien. Darunter berechnen Sie, ab wann Ihr Kunde in Verzug ist und wie viel Zinsen anfallen. Es wird nichts gespeichert oder gesendet.
Verzug ab 25.09.2026
Mahnung mit Frist (§ 286 Abs. 1 BGB), Tag nach Fristablauf
- Zinstage
- Zinssatz
- Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB
- Verjährung (Richtwert)
Die Startwerte entsprechen dem Fallbeispiel im Artikel. Zinsen: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Privatkunden, 9 bei Geschäftskunden (§ 288 BGB), je Kalendertag mit 365 Tagen, bis zum Tag vor der Zahlung. Mit Frist in der Mahnung rechnet der Rechner sicherheitshalber ab dem Tag nach Fristablauf. Haben Sie ein Zahlungsziel eingeräumt, ist die Rechnung erst mit dessen Ende fällig; beim Bauvertrag zusätzlich erst mit Zugang der prüffähigen Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB). Eine Mahnung vor Fälligkeit löst keinen Verzug aus. Basiszinssatz Stand 1. Juli 2026, Deutsche Bundesbank.
Kostenlos, ohne Anmeldung. Muster ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Bei gemeldeten Mängeln oder Streit über die Forderung klären Sie Ihr Vorgehen mit einer Anwältin, einem Anwalt oder Ihrer Handwerkskammer.
Wenn der Kunde nicht zahlt: erst ruhig prüfen
Die Arbeit ist erledigt, die Rechnung verschickt, aber das Geld bleibt aus. Für einen Handwerksbetrieb ist das mehr als ärgerlich. Material, Löhne und Fahrzeuge sind bereits bezahlt, während die offene Rechnung die verfügbare Liquidität belastet.
Bevor Sie eine Mahnung schreiben, sollten Sie drei Dinge prüfen:
- Ist die Rechnung beim Kunden angekommen? Vielleicht ist die E-Mail im Spam-Ordner gelandet oder der Brief wurde an eine veraltete Adresse geschickt.
- Ist die Forderung fällig? Bei einem Werkvertrag wird die Vergütung in der Regel mit der Abnahme fällig. Bei einem Bauvertrag ist nach § 650g Abs. 4 BGB außerdem eine prüffähige Schlussrechnung erforderlich.
- Gibt es einen Grund für die ausbleibende Zahlung? Hat der Kunde einen Mangel gemeldet oder eine Rechnungsposition nicht verstanden, sollten Sie das zuerst klären. Eine Mahnung wegen einer bestrittenen Rechnung kann den Konflikt verschärfen.
Oft lässt sich das Problem mit einem kurzen Anruf schneller lösen als mit einem Schreiben. Bleibt die Zahlung trotzdem aus, können Sie schriftlich vorgehen. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er erläutert die gesetzlichen Grundlagen allgemein. Bei einem konkreten Streitfall wenden Sie sich an eine Anwältin, einen Anwalt oder die Rechtsberatung Ihrer Handwerkskammer.
Wann ist der Kunde im Zahlungsverzug?
Der Zahlungsverzug ist rechtlich entscheidend. Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie Verzugszinsen und unter bestimmten Voraussetzungen weitere Kosten verlangen. Die Grundlage dafür ist § 286 BGB. Es gibt drei typische Wege, wie ein Kunde in Verzug gerät:
- Durch Mahnung. Zahlt der Kunde trotz einer Mahnung nach Fälligkeit nicht, gerät er in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Damit Sie den Versand später nachweisen können, sollten Sie die Mahnung dennoch schriftlich verschicken.
- Durch einen vereinbarten Kalendertermin. Ist im Vertrag ein konkreter Zahlungstag festgelegt, ist keine Mahnung erforderlich (§ 286 Abs. 2 BGB). Ein Zahlungsziel, das Sie lediglich auf die Rechnung schreiben, genügt dafür laut Bundesgerichtshof nicht (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07).
- Automatisch nach 30 Tagen. Bei Geldforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB).
Beim dritten Punkt kommt es auf einen wichtigen Unterschied an: Gegenüber Privatkunden gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hinweist. Fehlt dieser Hinweis, gerät ein Verbraucher nicht allein durch den Zeitablauf in Verzug. Bei Geschäftskunden gilt die Regel auch ohne diesen Hinweis.
Ein entsprechender Hinweis auf der Rechnung kann beispielsweise so lauten: „Bitte zahlen Sie den Betrag innerhalb von 14 Tagen. Sie geraten spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang dieser Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.“ Lassen Sie die Formulierung einmal von Ihrer Handwerkskammer oder einem Anwalt prüfen und übernehmen Sie sie anschließend in Ihre Rechnungsvorlage.
Zahlungserinnerung oder Mahnung: Was ist der Unterschied?
Im Geschäftsalltag unterscheiden viele Betriebe zwischen einer freundlichen Zahlungserinnerung und einer deutlicher formulierten Mahnung. Rechtlich ist der Unterschied geringer, als es die Bezeichnungen vermuten lassen. Das Gesetz kennt die Mahnung als eindeutige Aufforderung, eine fällige Leistung zu erbringen. Auch ein freundlich formulierter Brief kann diese Wirkung haben, sofern er klar zur Zahlung auffordert.
Wichtig ist außerdem: Sie müssen nicht dreimal mahnen. Die verbreitete Reihenfolge „Erinnerung, erste Mahnung, zweite Mahnung, letzte Mahnung“ ist eine geschäftliche Gewohnheit und keine gesetzliche Pflicht. Für den Zahlungsverzug reicht grundsätzlich eine einzige Mahnung nach Fälligkeit.
In der Praxis ist ein zweistufiges Vorgehen sinnvoll:
- Stufe 1, die Zahlungserinnerung: freundlich und ohne Vorwürfe. Häufig hat der Kunde die Rechnung schlicht übersehen.
- Stufe 2, die Mahnung: sachlich formuliert, mit einer konkreten Zahlungsfrist und einem Hinweis auf die möglichen nächsten Schritte.
Weitere Mahnstufen kosten vor allem Zeit. Wenn ein Kunde auch nach einer eindeutigen Mahnung mit Frist nicht zahlt, führt eine dritte Mahnung häufig ebenfalls nicht zum Zahlungseingang.
Fristen im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt einen typischen Ablauf. Die genannten Zeiträume sind Erfahrungswerte für die Praxis und keine gesetzlichen Fristen. Gesetzlich festgelegte Vorgaben sind mit den jeweiligen Paragrafen gekennzeichnet.
| Schritt | Zeitpunkt | Grundlage |
|---|---|---|
| Rechnung mit Zahlungsziel und 30-Tage-Hinweis | am Tag der Abnahme | § 286 Abs. 3 BGB |
| Zahlungserinnerung | wenige Tage nach Ablauf des Zahlungsziels | Praxis |
| Mahnung mit fester Frist (7 bis 14 Tage) | nach erfolgloser Erinnerung | § 286 Abs. 1 BGB |
| Verzug ohne Mahnung | spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, bei Privatkunden nur mit Hinweis | § 286 Abs. 3 BGB |
| Mahnbescheid: Antrag auf Vollstreckungsbescheid | frühestens zwei Wochen nach Zustellung; Widerspruch ist möglich, solange kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist | §§ 692, 694, 699 ZPO |
| Verjährung der Forderung | drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist | §§ 195, 199 BGB |
Ein Beispiel zur Verjährung: Eine Forderung, die im März 2026 entstanden ist, verjährt in der Regel mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine gewöhnliche Mahnung hat diese Wirkung nicht. Damit Sie ältere Forderungen rechtzeitig im Blick behalten, sollten Sie das Verjährungsdatum bei jeder offenen Rechnung notieren.
Verzugszinsen und Pauschale: was Sie verlangen dürfen
Sobald ein Kunde in Verzug ist, können Sie auf eine Geldforderung Verzugszinsen verlangen. Die Höhe richtet sich nach § 288 BGB:
- Privatkunden: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr.
- Geschäftskunden: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr, wenn kein Verbraucher beteiligt ist.
Der Basiszinssatz wird zweimal jährlich angepasst. Laut Deutscher Bundesbank beträgt er seit dem 1. Juli 2026 1,52 Prozent. Daraus ergeben sich derzeit 6,52 Prozent gegenüber Privatkunden und 10,52 Prozent gegenüber Geschäftskunden.
Mit dem Verzugszins-Rechner oben am Artikel ermitteln Sie Verzugsbeginn, Zinsen und Pauschale für Ihren Fall. Setzen Sie in der Mahnung eine Frist, rechnen Sie Verzugszinsen sicherheitshalber erst ab dem Tag nach Fristablauf.
Ein Rechenbeispiel: Bei einer offenen Rechnung über 4.000 Euro an einen Privatkunden ergeben sich bei 6,52 Prozent rund 21 Euro Zinsen für 30 Tage Verzug. Bei einem Geschäftskunden sind es bei 10,52 Prozent rund 35 Euro. Der Betrag ist überschaubar, macht aber deutlich, dass Sie Ihre Rechte kennen und konsequent verfolgen.
Zusätzlich sieht § 288 Abs. 5 BGB eine Pauschale von 40 Euro vor. Diese dürfen Sie nur gegenüber Geschäftskunden verlangen, also wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Die Regelung gilt auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen. Privatkunden dürfen Sie diese Pauschale nicht berechnen.
Ob Sie darüber hinaus weitere Mahnkosten ersetzt verlangen können, hängt vom Einzelfall ab. Berechnen Sie keine pauschalen Mahngebühren, deren Grundlage Sie nicht belegen können. Lassen Sie die Zulässigkeit im Zweifel prüfen.
Mustertexte: Zahlungserinnerung und Mahnung als Vorlage
Die folgenden Vorlagen können Sie als Zahlungserinnerung und Mahnung an Ihre Kunden anpassen. Beide enthalten Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, offenen Betrag und eine feste Frist mit konkretem Kalenderdatum. Das ist eindeutiger als eine Angabe wie „innerhalb von zehn Tagen“, weil der Fristablauf direkt erkennbar ist.
Vorlage Zahlungserinnerung (freundlich)
Betreff: Zahlungserinnerung zur Rechnung Nr. 2026-0418 vom 15.08.2026
Guten Tag Frau Roth,
vielen Dank noch einmal für Ihren Auftrag. Bei der Prüfung unserer Buchhaltung haben wir festgestellt, dass die Rechnung Nr. 2026-0418 über 3.480,00 Euro noch offen ist. Möglicherweise ist sie im Alltag untergegangen.
Bitte überweisen Sie den Betrag bis zum 24.09.2026 auf das unten genannte Konto. Falls Sie bereits gezahlt haben, betrachten Sie dieses Schreiben bitte als gegenstandslos. Bei Fragen zur Rechnung erreichen Sie mich direkt unter der unten genannten Nummer.
Freundliche Grüße
Vorlage Mahnung (sachlich)
Betreff: Mahnung zur Rechnung Nr. 2026-0418 vom 15.08.2026
Guten Tag Frau Roth,
trotz unserer Zahlungserinnerung vom 14.09.2026 ist die Rechnung Nr. 2026-0418 über 3.480,00 Euro noch offen. Die Leistungen wurden am 12.08.2026 abgenommen, das Zahlungsziel ist am 29.08.2026 abgelaufen.
Wir fordern Sie hiermit auf, den Betrag spätestens bis zum 09.10.2026 auf das unten genannte Konto zu überweisen. Bitte beachten Sie, dass wir ab Eintritt des Verzugs gesetzliche Verzugszinsen berechnen können. Sollte die Zahlung bis zu diesem Datum nicht eingehen, werden wir ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren einleiten.
Freundliche Grüße
Drei Hinweise zu den Vorlagen:
- Ton: Bleiben Sie auch in einer Mahnung sachlich. Drohungen, Vorwürfe und Großbuchstaben helfen nicht weiter. Sie können außerdem das Kundenverhältnis belasten, falls der Kunde anschließend zahlt.
- Ankündigungen: Kündigen Sie nur Maßnahmen an, die Sie tatsächlich ergreifen wollen. Bleiben angekündigte Schritte folgenlos, verliert auch eine spätere Mahnung an Wirkung.
- Nachweis: Bewahren Sie jede Zahlungserinnerung und Mahnung mit Versanddatum auf. Bei größeren Beträgen kann ein Versand mit Zugangsnachweis sinnvoll sein.
Ein fiktives Beispiel: Malerbetrieb Kraus
Ein fiktives Beispiel: Der Malerbetrieb Kraus hat für eine Privatkundin ein Treppenhaus und drei Zimmer gestrichen. Die Abnahme findet am 12. August statt. Am 15. August verschickt der Betrieb die Rechnung über 3.480 Euro per E-Mail, mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Ein Hinweis auf die 30-Tage-Regel fehlt.
Ende August ist noch kein Geld eingegangen. Meister Kraus ruft die Kundin an und erfährt, dass die E-Mail im Spam-Ordner gelandet ist. Die Kundin sagt die Zahlung zu, doch auch zwei Wochen später ist das Geld noch nicht da. Kraus verschickt am 14. September die Zahlungserinnerung aus der Vorlage und am 29. September, nach Ablauf der Frist, die Mahnung mit einer Zahlungsfrist bis zum 9. Oktober.
Da der 30-Tage-Hinweis fehlte, geriet die Kundin nicht allein durch den Zeitablauf in Verzug, sondern erst durch eine Mahnung. Dafür kann bereits die Zahlungserinnerung genügen, weil sie eindeutig zur Zahlung auffordert. Weil sie eine Frist bis zum 24. September setzte, rechnet Kraus Verzugszinsen sicherheitshalber erst ab dem 25. September. Am 7. Oktober geht das Geld ein. Kraus ergänzt anschließend seine Rechnungsvorlage um den Hinweis auf § 286 Abs. 3 BGB und verlangt bei größeren Aufträgen künftig Abschläge. Für die einzelnen Mahnstufen richtet er feste Wiedervorlagen in seiner Bürosoftware ein. So bleiben offene Rechnungen nicht mehr wochenlang unbeachtet.
Gerichtliches Mahnverfahren: der nächste Schritt
Zahlt der Kunde auch nach der Mahnung nicht und bestreitet er die Forderung nicht ernsthaft, kann das gerichtliche Mahnverfahren ein vergleichsweise einfacher Weg zu einem vollstreckbaren Titel sein. Ein Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung ist dafür zunächst nicht erforderlich.
Der Ablauf in Grundzügen:
- Antrag stellen. Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen Sie beim zuständigen Mahngericht. Laut dem gemeinsamen Portal der Länder mahngerichte.de können Sie dafür unter anderem den Online-Mahnantrag unter online-mahnantrag.de nutzen.
- Mahnbescheid wird zugestellt. Das Gericht prüft nicht, ob die Forderung tatsächlich berechtigt ist. Es stellt den Mahnbescheid dem Kunden zu. Die Zustellung hemmt die Verjährung.
- Widerspruch oder nicht. Der Mahnbescheid fordert den Kunden auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu zahlen oder zu widersprechen (§ 692 ZPO). Widersprechen kann er aber, solange noch kein Vollstreckungsbescheid verfügt ist (§ 694 ZPO). Nach einem Widerspruch kann die Angelegenheit in ein reguläres Gerichtsverfahren übergehen.
- Vollstreckungsbescheid. Legt der Kunde keinen Widerspruch ein, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Damit ist die Zwangsvollstreckung möglich.
Ob sich das Mahnverfahren lohnt, hängt vor allem davon ab, ob der Kunde die Forderung bestreitet. Bei einem Streit über Mängel kann daraus ein Gerichtsverfahren werden. In diesem Fall ist anwaltlicher Rat sinnvoll, bevor Sie weitere Kosten verursachen.
Sie können statt eines eigenen Vorgehens auch ein Inkassounternehmen beauftragen. Achten Sie darauf, dass es im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist. Inkassodienstleistungen dürfen neben Anwältinnen und Anwälten nur Anbieter erbringen, die nach § 10 RDG registriert sind. Vergleichen Sie vor der Beauftragung die Konditionen und Kosten.
Vorbeugen: klare Zahlungsbedingungen und Abschläge
Am besten ist es, wenn Sie eine Mahnung gar nicht erst schreiben müssen. Drei Maßnahmen helfen dabei, das Risiko offener Forderungen zu verringern:
Klare Zahlungsbedingungen von Anfang an. Nehmen Sie Zahlungsziel, Abschlagsplan und Zahlungsweg bereits ins Angebot auf und lassen Sie sich den Auftrag schriftlich bestätigen. Wie Sie ein Angebot übersichtlich aufbauen, erfahren Sie im Ratgeber Angebot und Kostenvoranschlag im Handwerk. Wo es möglich ist, sollten Sie einen festen Zahlungstermin vertraglich vereinbaren.
Abschlagszahlungen. Nach § 632a BGB können Sie vom Besteller Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der bereits erbrachten Leistungen verlangen. Den Leistungsstand müssen Sie durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Bei einem Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen (§ 650m BGB). Bei längeren Aufträgen, etwa einer Badsanierung oder einem Dachneubau, verteilen Abschläge das Zahlungsrisiko auf mehrere Zeitpunkte.
Bauhandwerkersicherung. Bei einem Bauvertrag können Sie nach § 650f BGB vom Besteller eine Sicherheit für die noch ausstehende Vergütung verlangen, beispielsweise in Form einer Bankbürgschaft. Gegenüber Verbrauchern beim Verbraucherbauvertrag und gegenüber bestimmten öffentlichen Auftraggebern gilt diese Möglichkeit nicht. Bei größeren Aufträgen für Geschäftskunden kann eine solche Sicherheit sinnvoll sein.
Auch die Organisation im Büro spielt eine wichtige Rolle. Schreiben Sie die Rechnung am Tag der Abnahme statt erst Wochen später und prüfen Sie Ihre offenen Posten mindestens einmal pro Woche. Eine Handwerkersoftware kann Zahlungseingänge zuordnen und die nächsten Mahnstufen vorschlagen. Welche Funktionen dabei wichtig sind, lesen Sie im Ratgeber Software für Handwerker.
Wenn Sie diese Abläufe konsequent umsetzen, müssen Sie seltener eine Mahnung schreiben und haben im Ernstfall die notwendigen Unterlagen griffbereit.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 286 Verzug des Schuldners (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 632a Abschlagszahlungen (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 641 Fälligkeit der Vergütung (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 650f Bauhandwerkersicherung (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 650m Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (gesetze-im-internet.de)
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (gesetze-im-internet.de)
- Zivilprozessordnung, § 692 Mahnbescheid (gesetze-im-internet.de)
- Zivilprozessordnung, § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid (gesetze-im-internet.de)
- Rechtsdienstleistungsgesetz, § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (gesetze-im-internet.de)
- Deutsche Bundesbank: Basiszinssatz
- Die Mahngerichte der Länder: mahngerichte.de
- Online-Mahnantrag der Mahngerichte
- Deutsche Handwerks Zeitung: Rechnungen mit Zahlungsziel, ohne Belehrung kein Verzug des Schuldners (BGH III ZR 91/07)
Das Wichtigste in Kürze
- Zahlungserinnerung und Mahnung können rechtlich dieselbe Wirkung haben. Entscheidend ist eine eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit. Drei Mahnungen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.
- Ohne Mahnung tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Bei Privatkunden gilt das nur, wenn die Rechnung ausdrücklich darauf hinweist (§ 286 Abs. 3 BGB).
- Die Verzugszinsen betragen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Privatkunden und 9 Prozentpunkte bei Geschäftskunden. Die 40-Euro-Pauschale dürfen Sie nur Geschäftskunden berechnen.
- Ihre Forderung verjährt in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist (§§ 195, 199 BGB).
- Am besten beugen Sie Zahlungsausfällen vor: mit klaren Zahlungsbedingungen im Angebot, Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und Rechnungen, die Sie am Tag der Abnahme stellen.
Häufige Fragen
Muss ich vor dem gerichtlichen Mahnverfahren dreimal mahnen?
Nein, für den Zahlungsverzug sind nicht drei Mahnungen erforderlich. Nach § 286 Abs. 1 BGB genügt grundsätzlich eine Mahnung nach Fälligkeit. Anschließend können Sie in der Regel einen Mahnbescheid beantragen. Viele Betriebe verschicken zunächst eine Erinnerung und danach eine Mahnung, weil Kunden häufig bereits dann zahlen.
Darf ich einem Privatkunden 40 Euro Mahnpauschale berechnen?
Nein, die 40-Euro-Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB gilt nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Bei Privatkunden können Sie ab Verzug Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Ob weitere Kosten erstattet werden müssen, sollte im konkreten Fall eine Anwältin oder ein Anwalt prüfen.
Reicht ein Zahlungsziel auf der Rechnung, damit der Kunde ohne Mahnung in Verzug kommt?
Nein, ein einseitig auf der Rechnung angegebenes Zahlungsziel reicht dafür in der Regel nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Unternehmer den Zahlungsverzug nicht allein durch ein solches Zahlungsziel herbeiführen kann (BGH, Urteil vom 25.10.2007, III ZR 91/07). Anders liegt der Fall, wenn ein fester Zahlungstermin vertraglich vereinbart wurde. Andernfalls benötigen Sie eine Mahnung oder bei Verbrauchern den ausdrücklichen 30-Tage-Hinweis auf der Rechnung.
Kann der Kunde die Zahlung verweigern, weil er einen Mangel sieht?
Ja, bei einem berechtigten Mangel kann der Kunde unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten. Nach der Abnahme erlaubt § 641 Abs. 3 BGB in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung. Bei Abschlagszahlungen gelten vergleichbare Grundsätze nach § 632a BGB. Klären Sie gemeldete Mängel deshalb zunächst schriftlich und mahnen Sie nur den unstreitigen offenen Betrag an. Bei einem ernsthaften Streit über Mängel ist frühzeitiger anwaltlicher Rat sinnvoll.