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Ratgeber · Kosten & Kalkulation

Angebot, Kostenvoranschlag, Auftragsbestätigung: So schreiben Handwerker sie richtig

Von Jannis Bethke-Pittadakis · Stand · 10 Minuten Lesezeit

Kurz gesagt

Ein Angebot bindet Ihren Betrieb an den genannten Preis, ein Kostenvoranschlag ist dagegen eine unverbindliche Schätzung, deren wesentliche Überschreitung Sie dem Kunden nach § 649 BGB unverzüglich anzeigen müssen. Die Auftragsbestätigung hält schriftlich fest, was vereinbart wurde. Wer ein Angebot schreiben will, braucht vor allem eine verständliche Leistungsbeschreibung, klare Preise mit Gesamtbetrag, eine Annahmefrist und die Zahlungsbedingungen.

Angebot, Kostenvoranschlag, Auftragsbestätigung: der Unterschied

Im Betriebsalltag werden diese drei Begriffe häufig gleich verwendet. Rechtlich bezeichnen sie jedoch unterschiedliche Dinge. Das kann entscheidend sein, wenn es später darum geht, welche Leistung vereinbart wurde und welchen Betrag Sie abrechnen dürfen.

Angebot Kostenvoranschlag Auftragsbestätigung
Rechtsnatur verbindlicher Antrag auf einen Vertrag unverbindliche fachliche Schätzung der Kosten Bestätigung eines bereits geschlossenen oder gerade geschlossenen Vertrags
Gesetzliche Grundlage §§ 145 bis 150 BGB § 649 BGB, § 632 Abs. 3 BGB keine eigene Vorschrift, bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen § 312f BGB
Preis fest, gilt so wie angeboten Richtwert, Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand übernimmt den vereinbarten Preis
Abweichung beim Preis nur mit neuer Vereinbarung wesentliche Überschreitung: Anzeigepflicht, Kunde darf kündigen nur mit neuer Vereinbarung
Vergütung für das Dokument in der Regel kostenlos im Zweifel nicht zu vergüten kostenlos

Entscheidend ist: Ein Angebot ist rechtlich bindend, ein Kostenvoranschlag dagegen grundsätzlich unverbindlich, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben. Bezeichnen Sie ein Dokument als „Kostenvoranschlag“, versprechen darin aber einen Festpreis, kann es im Streitfall als verbindliches Angebot ausgelegt werden. Wählen Sie die Bezeichnung daher bewusst und stimmen Sie den Inhalt darauf ab.

Das Angebot: verbindlich und mit Bindefrist

Wenn Sie ein Angebot schreiben, sollten Sie wissen, welche rechtlichen Folgen das hat. Nach § 145 BGB ist an seinen Antrag gebunden, wer einem anderen den Abschluss eines Vertrags anbietet, sofern er die Bindung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Nimmt der Kunde Ihr Angebot rechtzeitig und unverändert an, kommt der Vertrag zustande. Sie sind dann verpflichtet, die beschriebene Leistung zum angebotenen Preis zu erbringen.

Wie lange der Kunde Ihr Angebot annehmen kann, richtet sich nach zwei Vorschriften:

  • Mit Frist: Geben Sie eine Annahmefrist an, kann der Kunde das Angebot nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB).
  • Ohne Frist: Ein Angebot an einen Abwesenden, beispielsweise per Post oder E-Mail, kann nur so lange angenommen werden, wie Sie unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB). Bei einem Angebot im persönlichen Gespräch oder am Telefon ist eine Annahme grundsätzlich nur sofort möglich (§ 147 Abs. 1 BGB).

Ohne ein konkretes Datum lässt sich die gesetzliche Annahmefrist im Streitfall nur schwer bestimmen. Bei schwankenden Materialpreisen kann das für Ihren Betrieb zum Risiko werden. Nehmen Sie deshalb in jedes Angebot ein klares Datum auf, zum Beispiel: „An dieses Angebot halten wir uns bis zum 30. November gebunden.“

Zwei weitere Regeln sollten Sie kennen. Nimmt der Kunde das Angebot verspätet an, gilt seine Erklärung als neues Angebot (§ 150 Abs. 1 BGB). Unterschreibt er Ihr Angebot nur mit Änderungen, etwa mit gestrichenen Positionen oder einem eigenen Wunschtermin, gilt das als Ablehnung und als neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB). In beiden Fällen kommt der Vertrag erst zustande, wenn Sie dem geänderten oder verspäteten Angebot zustimmen.

Wenn Sie sich nicht verbindlich festlegen möchten, weil beispielsweise der genaue Leistungsumfang noch unklar ist, sollten Sie das ausdrücklich vermerken, etwa mit dem Zusatz „freibleibend“. Alternativ können Sie einen Kostenvoranschlag erstellen.

Der Kostenvoranschlag: unverbindlich, aber nicht folgenlos

Ein Kostenvoranschlag ist eine fachlich begründete Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Er eignet sich, wenn sich der tatsächliche Aufwand vorab nicht genau bestimmen lässt, etwa bei Reparaturen, Altbausanierungen oder Arbeiten hinter Verkleidungen. Die Abrechnung erfolgt später nach dem tatsächlichen Aufwand.

Unverbindlich bedeutet allerdings nicht, dass Sie die Kosten beliebig überschreiten dürfen. § 649 BGB regelt zwei wichtige Pflichten:

  1. Anzeigepflicht: Wenn sich abzeichnet, dass der Kostenvoranschlag wesentlich überschritten wird, müssen Sie den Kunden unverzüglich informieren (§ 649 Abs. 2 BGB).
  2. Kündigungsrecht des Kunden: Lässt sich das Werk nur mit einer wesentlichen Überschreitung ausführen, darf der Kunde kündigen. In diesem Fall können Sie nur den Teil der Vergütung verlangen, der Ihrer bisherigen Arbeit entspricht, zuzüglich der darin nicht enthaltenen Auslagen (§ 649 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 645 Abs. 1 BGB).

Das Gesetz legt nicht genau fest, ab welcher Abweichung eine Überschreitung als wesentlich gilt. Nach einem Bericht der Deutschen Handwerks Zeitung wird eine Überschreitung von zehn bis 20 Prozent in der Rechtsprechung meist noch als unwesentlich bewertet. In Einzelfällen wurden auch 25 Prozent akzeptiert. Bei hohen Auftragssummen kann allerdings schon eine geringere Abweichung wesentlich sein. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf einen festen Prozentwert. Sobald Mehrkosten absehbar sind, informieren Sie den Kunden telefonisch und halten Sie das Gespräch anschließend schriftlich fest. Wenn Sie die erforderliche Mitteilung versäumen, können Schadensersatzforderungen entstehen.

Auch die Vergütung für den Kostenvoranschlag selbst sollten Sie vorab klären. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Möchten Sie die Besichtigung, das Aufmaß oder die Ausarbeitung berechnen, müssen Sie das vorher mit dem Kunden vereinbaren. Laut Deutscher Handwerks Zeitung reicht dafür eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus. Sinnvoll ist es, den Betrag bereits vor dem Termin zu nennen und schriftlich zu vereinbaren, ob er bei einer Auftragserteilung angerechnet wird.

Eine Kostenvoranschlag-Vorlage sollte daher klar darauf hinweisen, dass es sich um eine unverbindliche Schätzung handelt und die Abrechnung nach dem tatsächlichen Aufwand erfolgt.

Die Auftragsbestätigung: was sie leistet

Eine Auftragsbestätigung ist nicht bei jedem Auftrag vorgeschrieben. Sie hilft aber, Missverständnisse und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Darin halten Sie fest, was tatsächlich vereinbart wurde. Besonders wichtig ist das, wenn sich zwischen Angebot und Zusage etwas geändert hat, beispielsweise einzelne Positionen, der Ausführungstermin oder der Preis.

In drei Situationen ist eine Auftragsbestätigung besonders sinnvoll:

  • Mündliche oder telefonische Zusage: Sie dokumentiert, welche Leistungen und Bedingungen Sie am Telefon vereinbart haben.
  • Geänderter Umfang: Hat der Kunde Ihr Angebot mit Änderungen angenommen, bestätigen Sie den neuen Leistungsumfang schriftlich. Damit halten Sie die neue Vereinbarung fest.
  • Vertrag beim Kunden zu Hause: Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen müssen Sie dem Verbraucher nach § 312f Abs. 1 BGB alsbald eine Abschrift des unterschriebenen Vertrags oder eine Vertragsbestätigung zur Verfügung stellen. Grundsätzlich erfolgt das auf Papier. Mit Zustimmung des Kunden ist auch ein anderer dauerhafter Datenträger wie eine E-Mail möglich.

Bei Neubauten und erheblichen Umbauten an bestehenden Gebäuden für Privatkunden gelten außerdem die Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag. Nach § 650i Abs. 2 BGB muss ein solcher Vertrag in Textform geschlossen werden. Eine Vorlage für die Auftragsbestätigung sollte daher dieselben wesentlichen Angaben wie das Angebot enthalten und zusätzlich dokumentieren, wann und auf welche Weise der Kunde zugestimmt hat.

Diese Angaben gehören hinein

Die folgende Tabelle zeigt, welche Angaben in ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag gehören. Einige davon sind gegenüber Verbrauchern gesetzlich vorgeschrieben. Andere helfen Ihnen, den vereinbarten Leistungsumfang eindeutig festzuhalten und spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Angabe Warum Pflicht oder Empfehlung
Name und Anschrift von Betrieb und Kunde, Datum, Nummer eindeutige Zuordnung Empfehlung
Leistungsbeschreibung legt fest, was geschuldet ist und was nicht dringend empfohlen, Grundlage jedes Streits
Einzelpositionen mit Menge, Einheit, Einzelpreis macht den Preis nachvollziehbar Empfehlung
Nettobeträge, Umsatzsteuer, Bruttobetrag Klarheit über den tatsächlichen Zahlbetrag Empfehlung
Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer Pflicht bei Verbrauchern nach § 3 Abs. 1 PAngV Pflicht gegenüber Privatkunden
Annahmefrist („gültig bis“) begrenzt Ihre Bindung nach § 148 BGB dringend empfohlen beim Angebot
Ausführungszeitraum verhindert Streit über Termine Empfehlung
Zahlungsbedingungen und Zahlungsziel regelt Fälligkeit, erleichtert später die Mahnung Empfehlung
Abschlagszahlungen sichert Ihre Liquidität bei längeren Aufträgen, § 632a BGB Empfehlung
Hinweis „unverbindliche Schätzung“ grenzt den Kostenvoranschlag vom Angebot ab dringend empfohlen beim Kostenvoranschlag
Widerrufsbelehrung nötig bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen, im Fernabsatz und bei jedem Verbraucherbauvertrag Pflicht, wenn das Widerrufsrecht besteht

Beim Gesamtpreis ist die Preisangabenverordnung maßgeblich. Sie definiert den Gesamtpreis in § 2 Nr. 3 PAngV als den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Bei Angeboten an Privatkunden genügt es deshalb nicht, lediglich den Nettopreis mit dem Zusatz „zzgl. MwSt.“ anzugeben.

Für Abschlagszahlungen gilt: Nach § 632a BGB dürfen Sie Zahlungen in Höhe des Werts der bereits erbrachten Leistungen verlangen. Bei einem Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen. Außerdem müssen Sie dem Kunden bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit von 5 Prozent leisten, auf Ihr Verlangen auch durch einen entsprechenden Einbehalt vom Abschlag (§ 650m BGB). Vereinbaren Sie die Abschläge möglichst schon im Angebot, beispielsweise nach einzelnen Bauabschnitten.

So schreiben Sie ein gutes Angebot

Ein rechtlich korrektes Angebot überzeugt nicht automatisch auch den Kunden. Häufig liegen ihm zwei oder drei Angebote vor. Neben dem Preis spielt deshalb eine Rolle, wie verständlich und nachvollziehbar Sie die Leistung beschreiben.

Gehen Sie dabei Schritt für Schritt vor:

  1. Ausgangslage erfassen. Notieren Sie beim Termin vor Ort die Maße, machen Sie Fotos und halten Sie die Wünsche des Kunden fest. Je genauer Ihre Dokumentation ist, desto geringer ist das Risiko späterer Nachträge.
  2. Preise sauber kalkulieren. Die Grundlage bildet Ihr eigener Stundensatz. Wie Sie diesen berechnen, erfahren Sie im Ratgeber Stundenverrechnungssatz berechnen.
  3. Positionen verständlich benennen. Schreiben Sie statt „Pos. 4: Ausgleichsmasse, 12 m²“ besser „Boden ausgleichen, damit die neuen Fliesen eben liegen (12 m²)“. Verwenden Sie die nötigen Fachbegriffe, erklären Sie aber kurz, was damit gemeint ist.
  4. Abgrenzen, was nicht enthalten ist. Ein kurzer Abschnitt mit der Überschrift „Nicht im Angebot enthalten“ beugt Missverständnissen vor. Dazu können beispielsweise Entsorgung, Gerüst oder Malerarbeiten nach Elektroarbeiten gehören.
  5. Alternativen anbieten. Mit einer einfachen und einer hochwertigeren Variante als Wahlpositionen geben Sie dem Kunden die Möglichkeit, zwischen zwei Lösungen zu wählen.
  6. Einleitung und Schluss formulieren. Halten Sie beide kurz und persönlich. Machen Sie deutlich, was der nächste Schritt ist.
  7. Zeitnah verschicken. Wenn ein Angebot erst zwei Wochen nach dem Vor-Ort-Termin eintrifft, hat der Kunde möglicherweise bereits einen anderen Betrieb beauftragt.

Für die Einleitung und den Schluss können Sie feste Textbausteine verwenden und für jeden Auftrag anpassen:

Einleitung: Sehr geehrte Frau (Name), vielen Dank für das Gespräch am (Datum) und die Möglichkeit, uns (Objekt, z. B. Ihr Badezimmer) anzusehen. Wie besprochen erhalten Sie unser Angebot für (Leistung in einem Satz). Wir haben die einzelnen Arbeitsschritte so beschrieben, dass Sie nachvollziehen können, welche Leistungen enthalten sind.

Schluss: An dieses Angebot halten wir uns bis zum (Datum) gebunden. Die Ausführung ist im Zeitraum (Zeitraum) möglich. Wenn Sie uns den Auftrag erteilen möchten, senden Sie uns das Angebot bitte unterschrieben zurück. Bei Fragen erreichen Sie (Ansprechpartner) direkt unter (Telefonnummer).

Solche Textbausteine können Sie in Ihrer Handwerkersoftware hinterlegen und bei Bedarf anpassen. Auch KI kann bei der Formulierung unterstützen. Preise und technische Angaben müssen Sie jedoch selbst prüfen. Weitere Informationen finden Sie im Ratgeber KI im Handwerk.

Widerrufsrecht bei Verträgen beim Kunden zu Hause

Viele Handwerksaufträge werden direkt beim Kunden zu Hause vereinbart. Sie besichtigen die Baustelle, besprechen die Arbeiten und der Kunde unterschreibt den Auftrag am Küchentisch. Kommt ein Vertrag mit einem Verbraucher auf diese Weise zustande, ist das ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b BGB. Darunter kann auch ein Vertrag fallen, den der Kunde erst später per E-Mail oder in Ihrer Werkstatt schließt, wenn Sie ihn unmittelbar zuvor bei ihm zu Hause persönlich angesprochen haben. Für solche Verträge und für Fernabsatzverträge (§ 312c BGB) besteht nach § 312g Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Frist: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Der Kunde muss seinen Widerruf nicht begründen.
  • Ohne Belehrung: Die Frist beginnt erst, wenn Sie den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt haben (§ 356 Abs. 3 BGB). Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage später (§ 356 Abs. 4 BGB).
  • Kein Wertersatz ohne Belehrung: Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Kunde, der nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und erst nach Abschluss der Arbeiten widerruft, nichts zahlen muss. Das gilt auch für den Wertersatz (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, C-97/22). In dem Fall hatte ein Elektriker die Hauselektrik vollständig erneuert.
  • Vorzeitiger Beginn: Möchten Sie innerhalb der 14 Tage mit der Arbeit beginnen, muss der Kunde dies ausdrücklich verlangen. Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen muss das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger festgehalten werden. Nur wenn der Kunde vorher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und den Wertersatz belehrt wurde, kann er bei einem Widerruf Wertersatz für die bis dahin erbrachten Leistungen schulden (§ 357a Abs. 2 BGB).
  • Erlöschen nach vollständiger Leistung: Haben Sie die Arbeiten vollständig erledigt, erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Kunde vor Beginn ausdrücklich zugestimmt hat, dass Sie vor Ablauf der Frist anfangen, diese Zustimmung bei Verträgen außerhalb Ihrer Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und bestätigt hat, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht damit erlischt (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Lassen Sie sich alle drei Punkte schriftlich bestätigen, zum Beispiel per E-Mail.
  • Ausnahme Notfall: Hat der Kunde Sie ausdrücklich mit dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten beauftragt, besteht kein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Die Ausnahme gilt nicht für zusätzliche Leistungen, die der Kunde nicht ausdrücklich verlangt hat.

Für die vorgeschriebenen Informationen können Sie die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 EGBGB verwenden. Füllen Sie sie vollständig aus und übergeben Sie sie in Textform zusammen mit dem Muster-Widerrufsformular.

Achtung beim Verbraucherbauvertrag: Bauen Sie für einen Privatkunden ein neues Gebäude oder führen Sie einen erheblichen Umbau an einem bestehenden Gebäude aus, hat der Kunde ein eigenes Widerrufsrecht nach § 650l BGB. Es gilt unabhängig davon, wo der Vertrag geschlossen wird, also auch in Ihrer Werkstatt oder Ihrem Büro, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Für die Belehrung gilt Artikel 249 § 3 EGBGB mit einem eigenen Muster in Anlage 10. Die Belehrung nach Anlage 1 passt hier nicht. Bei Verträgen mit Geschäftskunden besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre Vorlagen für Angebote, Auftragsbestätigungen und Widerrufsbelehrungen von einer Anwältin, einem Anwalt oder der Rechtsberatung Ihrer Handwerkskammer prüfen.

Nachfassen nach dem Angebot

Viele Kunden antworten nicht auf ein Angebot, ohne dass sie bereits abgesagt haben. Vielleicht ist es im Alltag untergegangen oder es sind noch Fragen offen. Ein kurzer Anruf einige Tage nach dem Versand schafft Klarheit. Statt direkt zu fragen „Haben Sie sich schon entschieden?“, erkundigen Sie sich besser, ob das Angebot verständlich ist und ob noch Fragen geklärt werden müssen.

Ein sinnvoller Ablauf sieht so aus:

  1. Beim Versand: Tragen Sie einen Termin für den Rückruf in Ihren Kalender oder Ihre Software ein.
  2. Nach etwa einer Woche: Rufen Sie an, klären Sie offene Fragen und passen Sie bei Bedarf eine Variante an.
  3. Kurz vor Ablauf der Annahmefrist: Erinnern Sie den Kunden freundlich daran, bis wann der angebotene Preis und der Termin gelten.
  4. Nach Ablauf: Markieren Sie das Angebot als erledigt. Meldet sich der Kunde später doch noch, prüfen Sie, ob Preise und Termine weiterhin passen.

Ein fiktives Beispiel: Malermeisterin Sandra Reuter beschäftigt acht Mitarbeiter auf ihren Baustellen. Bisher erstellt sie Angebote als Word-Datei, ohne Annahmefrist und ohne festen Termin zum Nachfassen. Bei einem Fassadenauftrag nimmt ein Kunde erst nach vier Monaten an. Inzwischen sind Farbe und Gerüst teurer geworden. Sandra stellt ihren Ablauf um: Jedes Angebot enthält nun eine Annahmefrist von vier Wochen, einen Abschnitt „Nicht enthalten“ und eine Variante mit und ohne Fensterlaibungen. Den Rückruf plant sie direkt beim Versand ein. Wenn ein Kunde den Auftrag bei sich zu Hause unterschreibt, erhält er die Widerrufsbelehrung samt Formular. Möchte ein Kunde vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten beginnen, lässt sie sich dessen ausdrückliches Verlangen per E-Mail bestätigen. Nach Abschluss stellt sie die Rechnung mit denselben Positionen wie im Angebot. Dadurch gibt es weniger Anlass für spätere Diskussionen und eine Mahnung wird seltener nötig.

Ob Sie diese Abläufe mit Word-Vorlagen, einem Kalender oder einer Handwerkersoftware organisieren, hängt von Ihrem Betrieb ab. Einen Überblick über die Möglichkeiten bietet der Ratgeber Software für Handwerker.

Quellen

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Angebot ist nach § 145 BGB bindend. Legen Sie eine Annahmefrist fest, denn ohne Frist gilt die gesetzliche Regelung nach § 147 BGB, deren Anwendung im Streitfall schwer zu beurteilen sein kann.
  • Ein Kostenvoranschlag ist nach § 632 Abs. 3 BGB im Zweifel kostenlos. Wenn Sie dafür eine Vergütung verlangen möchten, müssen Sie diese vorher ausdrücklich mit dem Kunden vereinbaren.
  • Wenn sich eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags abzeichnet, müssen Sie den Kunden unverzüglich informieren. Dieser kann den Vertrag dann kündigen.
  • Bei Privatkunden müssen Sie den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer angeben. Das schreibt die Preisangabenverordnung vor.
  • Schließt ein Privatkunde den Vertrag außerhalb Ihrer Geschäftsräume, etwa zu Hause oder auf der Baustelle, oder nur per Telefon oder E-Mail, hat er in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht. Fehlt die richtige Belehrung, kann er bis zu zwölf Monate und 14 Tage widerrufen und muss für erledigte Arbeit nichts zahlen. Für Neubau und erheblichen Umbau gelten eigene Regeln (§ 650l BGB).

Häufige Fragen

Darf ich für einen Kostenvoranschlag Geld verlangen?

Ja, sofern Sie die Vergütung vorher ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart haben. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Informieren Sie den Kunden deshalb vor der Besichtigung über die Kosten und darüber, ob Sie den Betrag bei einer späteren Auftragserteilung anrechnen. Halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.

Wie lange bin ich an mein Angebot gebunden?

Sie sind bis zum Ablauf der Annahmefrist gebunden, die Sie im Angebot festgelegt haben (§ 148 BGB). Haben Sie keine Frist angegeben, kann ein schriftliches Angebot so lange angenommen werden, wie Sie unter gewöhnlichen Umständen mit einer Antwort rechnen dürfen (§ 147 Abs. 2 BGB). Da sich diese Frist im Streitfall nur schwer bestimmen lässt, sollten Sie in jedem Angebot ein konkretes Datum nennen.

Was gilt, wenn der Kunde mein Angebot geändert zurückschickt?

Dann kommt dadurch noch kein Vertrag zustande. Eine Annahme mit Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des ursprünglichen Angebots und als neues Angebot des Kunden. Sie entscheiden, ob Sie dieses annehmen. Am klarsten ist es, den geänderten Leistungsumfang schriftlich in einer Auftragsbestätigung festzuhalten.

Gilt das Widerrufsrecht auch für einen dringenden Reparaturauftrag?

Nein, wenn der Kunde Sie ausdrücklich zu sich bestellt hat, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten auszuführen. Diese Ausnahme ist in § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB geregelt. Sie gilt jedoch nicht für zusätzliche Leistungen, die der Kunde bei diesem Besuch nicht ausdrücklich verlangt hat. Für solche Zusatzaufträge müssen Sie das Widerrufsrecht erneut prüfen und gegebenenfalls eine Widerrufsbelehrung bereitstellen.

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